Hebelspuren am Fenster (Symbolbild) können als Nachweis für einen Einbruch ausreichen © picture alliance / ZB | Volkmar Heinz
  • Von Andreas Harms
  • 28.05.2024 um 11:43
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Wird in ein Haus oder eine Wohnung eingebrochen, müssen die Spuren nicht zwangsläufig genau zusammenpassen. Es reicht grundsätzlich aus, dass etwas geklaut wurde und dass überhaupt Einbruchspuren vorhanden sind. Das stellte der Bundesgerichtshof fest.

Müssen Hausratversicherte einen Einbruch wasserdicht nachweisen, damit die Versicherung zahlt? Offenbar nicht mehr so ganz. Denn der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Regeln dafür gelockert (Aktenzeichen: IV ZR 91/23). Er stellte sich auf die Seite eines Versicherten, der Ansprüche wegen eines Einbruchs angemeldet hatte. Über das Urteil berichtet der Rechtsanwalt Tobias Strübing von der Kanzlei Wirth Rechtsanwälte.

„Dieses Urteil ist ein bedeutender Schritt zur Stärkung der Rechte von Versicherungsnehmern“, so Strübing. „Es stellt nochmal klar, dass sie in Fällen von Einbruchdiebstählen nicht durch überhöhte Beweisanforderungen benachteiligt werden dürfen.“

Was war passiert?

Der Kläger ist Erbe seines zwischenzeitlich verstorbenen Vaters. Er verlangte Geld aus dessen Hausratversicherung, weil unbekannte Täter in der Nacht vom 17. Zum 18. Dezember 2016 in das versicherte Haus eingestiegen seien. Aus einem Kleiderschrank hätten sie einen verschlossenen Tresor mit Schriftstücken, Bargeld und Wertgegenständen gestohlen, so der Kläger.

Die Versicherung wollte aber nicht zahlen, da es sich ihrer Meinung nach nicht eindeutig um einen Einbruch gehandelt hatte. Vor allem war für sie unklar, wie die Täter ins Haus gelangt sein sollten. Es habe zwar Hebelspuren am Fenster gegeben. Aber als die Polizei eintraf, befand sich das Fenster in Kippstellung.

Landgericht und Oberlandesgericht (OLG) München hatten sich auf die Seite des Versicherers gestellt. Der Kläger habe den Einbruch nicht ausreichend bewiesen. Das hob der BGH auf und verwies die Angelegenheit ans Berufungsgericht zur neuen Verhandlung zurück. In seinem Urteil stellt er fest:

„Der Senat hält daran fest, dass für das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls die festgestellten Spuren nicht in dem Sinne stimmig sein müssen, dass sie zweifelsfrei auf einen Einbruch schließen lassen.“

Ein wichtiger Punkt ist die Frage, ob die Täter einfach so einsteigen konnten, oder ob sie wirklich einbrechen mussten. Es „liege auf der Hand, dass die festgestellten Spuren nicht zu einem Einsteigediebstahl passten. Hätten die Täter ohne weiteres ins Gebäude einsteigen können, lasse sich nicht erklären, warum sie dennoch Aufbruchspuren erzeugt hätten“, heißt es dazu im Urteil.

Nur mit stärkeren Spuren zu öffnen

Die erwähnten Hebelspuren konnte man nur an einem verriegelten Fenster erzeugen. Allerdings konnte der Sachverständige das verriegelte Fenster testweise mit den vorhandenen Spuren nicht öffnen. Er musste stärkere Spuren erzeugen und mehr Gewalt anwenden. Diese Widersprüche und auch Fragen zum Fenstergriff und dessen Stellung ließen den Fall etwas unklar erscheinen.

Doch für den BGH reichen die Umstände als Einbruchnachweis. Er pocht darauf, dass man Versicherten den Beweis erleichtern müsse und die Anforderungen dafür nicht überspannen dürfe.

„Er [der Versicherungsnehmer] genügt seiner Beweislast bereits dann, wenn er das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung beweist, also ein Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Entwendung zulassen“, so das Urteil. „Zu dem Minimum an Tatsachen […] gehört neben der Unauffindbarkeit der zuvor am Tatort vorhandenen, als gestohlen gemeldeten Sachen, dass – abgesehen von Fällen des Nachschlüsseldiebstahls – Einbruchspuren vorhanden sind.“

Also auch: Hebelspuren am Fenster.

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Andreas Harms

Andreas Harms schreibt seit 2005 als Journalist über Themen aus der Finanzwelt. Seit Januar 2022 ist er Redakteur bei der Pfefferminzia Medien GmbH.

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