Brautpaar-Figuren: Jede dritte Ehe wird in Deutschland geschieden. Dabei sollten die Ex-Partner nicht vergessen, ihren Versicherungsschutz der neuen Lebenslage anzupassen. © Getty Images
  • Von Redaktion
  • 31.08.2015 um 17:00
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Bis der Tod uns trennt: Nicht jedes Paar hält es so lange miteinander aus. Obwohl es in Deutschland im vergangenen Jahr 2,1 Prozent weniger Scheidungen gab als im Vorjahr, lässt sich im Laufe der Zeit etwa jedes dritte Ehepaar scheiden. Unbedingt anpassen sollten Geschiedene ihren Versicherungsschutz, sonst ist das ein oder andere böse Erwachen unausweichlich.

Scheidungen sind schmerzhaft und meistens kompliziert. Gibt es dabei gemeinsame Kinder, kommt auf die Ex-Eheleute organisatorisch noch mehr zu. Wer behält zum Beispiel die Immobilie, und wer zieht aus? Bei wem bleiben die Kinder und wie wird das Besuchsrecht geregelt? Wie wird das gemeinsame Vermögen aufgeteilt?

Neben all diesen Fragen vergessen die Ex-Eheleute oft, an ihren Versicherungsschutz und ihre Altersvorsorge zu denken. Denn Ehepaare schließen Versicherungsverträge oft gemeinsam ab – die Mietversicherung fällt aber oft schon beim Auszug eines der Partner aus dem gemeinsamen Zuhause aus. Deshalb sollten Geschiedene alle Versicherungspolicen und -verträge am besten prüfen, noch bevor die Scheidung in Kraft getreten ist.

Krankenversicherung

Ist ein Partner über den anderen gesetzlich krankenversichert, muss er sich nach der Scheidung selbst versichern. Dabei kann er nach Wunsch innerhalb von zwei Wochen nach dem Versicherungsende zu einer anderen Krankenkasse wechseln. Kinder ohne eigenes Einkommen können unabhängig davon, bei welchen Elternteil sie leben, mitversichert werden.

Haftpflicht- und Hausratversicherung

Hier gilt: Nach der Scheidung besteht der Versicherungsschutz nur für den Ehepartner, der den Vertrag als Versicherungsnehmer abgeschlossen hat, weiter. Der andere Partner sollte spätestens, wenn die Scheidung rechtkräftig ist, eine eigene Haftpflichtversicherung abschließen. Doch, Achtung – versichert der Versicherungsnehmer noch vor der Scheidung einen neuen Partner über seinen Vertrag mit, endet dadurch der Versicherungsschutz für den Noch-Ehepartner.

Bei der Hausratversicherung kommt es darauf an, wer aus der gemeinsamen Wohnung oder dem gemeinsamen Haus auszieht. Aber auch hier behält der Versicherungsnehmer den Vertrag. Während er beim Ausziehen lediglich den Umzug melden muss, bleibt der bisher mitversicherte Partner beim Auszug ohne Schutz und muss sich um eine neue Hausrat-Police kümmern.

Wohngebäudeversicherung

Hier heißt es: Wer im Grundbuch als Immobilieneigentümer eingetragen ist, ist auch der Versicherungsnehmer der Wohngebäudeversicherung. Wenn beide Ex-Partner im Grundbuch als Miteigentümer eingetragen sind, bleibt die Wohngebäudeversicherung unverändert. Übernimmt nur ein Partner die Immobilie, geht die Versicherung automatisch auf ihn über.

Altersvorsorge

Bis 2009 gab es für Frauen, deren Altersvorsorge über ihren allein berufstätigen oder besser verdienenden Ehemann lief, bei der Scheidung finanzielle Verluste. Seitdem 2009 das sogenannte Versorgungsausgleichsgesetz in Kraft getreten ist, ist das anders. Jetzt müssen Familiengerichte sämtliche Rentenansprüche nach dem Prinzip „Halbe-Halbe“ teilen. Dabei wird nicht berücksichtigt, welche Anrechte auf Altersrente die beiden Partner während der Ehe erworben haben.

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