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  • Von Redaktion
  • 21.06.2013 um 13:17
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Mit dem Honorarberatungsgesetz etablierte der Bundestag die Honorarberatung als eigenständiges Berufsbild. Die Freude der Branche hält sich in Grenzen. Ein Meinungsbild von Beratern und Politikern.

Neben dem Honorar-Anlageberater, der im Kreditwesengesetz (KWG) reguliert wird und der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (Bafin) unterliegt, legt die neue Regulierung auch das Berufsbild eines Honorar-Finanzanlageberaters fest.

Letzterer darf nur zu offenen und geschlossenen Fonds sowie zu Vermögensanlagen beraten. Überwacht wird er vom Gewerbeaufsichtsamt. SPD und Grüne sowie zahlreiche Branchenvertreter bemängeln, dass damit ein einheitliches Verbraucherschutzniveau nicht zu erreichen ist.

„Örtliche Gewerbeämter sind mit ihrer Funktion als Kontrollorgan komplett überfordert“, erklärt Dieter Rauch, stellvertretender Vorsitzender des Berufsverbands deutscher Honorarberater (BVDH). „Morgens überwachen sie die Hygiene in der Frittenbude und nachmittags komplexe Finanzdienstleistungen“. Das könne nicht funktionieren.

„Der Verbraucher wird im Paragraf 34 Gewerbeordnung (GewO) – nach c, d, e und f – mit dem fünften Buchstaben h für den Honorar-Finanzanlagenberater regelrecht erschlagen“, sagt Hans-Joachim Reich von Reich Consulting. Den Anlegern tue der Gesetzgeber mit dieser Spaltung keinen Gefallen.

Zusätzlich kämen die Honorarberater-Neuerungen im KWG hinzu. Da würden selbst Fachleute verzweifeln, ist der Honorarberater überzeugt. „Das versteht kein Kunde“, bestätigt Rüdiger Reinholz von Reinholzcapital.

Versicherungen bleiben außen vor

Auch die Tatsache, dass das neue Gesetz sich auf Finanzanlagen beschränkt und die Versicherungsvermittlung außer Acht lässt, stößt auf Kritik. „Indem die Honorarberatung auf bestimmte Produkte beschränkt wird, können Kunden nicht mehr umfassend beraten werden. Wenn schon Honorarberatung, dann richtig“, fordert Reinholz.

„Im Versicherungsbereich warten wir zunächst die Vorgaben europäischer Regulierungsbehörden ab“, erklärt Björn Sänger, der für die gesetzliche Regelung der Honorarberatung zuständige Berichterstatter in der FDP-Bundestagsfraktion. Außerdem gäbe es auf dem Markt derzeit kaum Netto-Tarife, was die Produktauswahl für Versicherungs-Honorarberater stark einschränke.

Denn im Gegensatz zu Honorar-Anlageberatern dürfen unabhängige Versicherungsberater laut Paragraf 34 e GewO keine Provisionen annehmen. Selbst dann nicht, wenn sie diese an die Kunden weiterleiten würden. Zudem existiert das umstrittene Provisionsabgabeverbot immer noch – auch wenn die Finanzaufsicht bis zur endgültigen Klärung keine Verstöße gegen dieses Verbot ahndet. Doch egal ob Versicherungen oder Finanzanlagen: Ganz unproblematisch ist die Durchleitung der Provisionen an den Kunden nicht.

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