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  • Von Redaktion
  • 11.08.2015 um 10:18
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Es gibt keinen guten Moment für einen Unfall, aber schlechte und ganz schlechte Augenblicke, in denen ein Schaden entstehen kann. Zu Letzteren gehört wohl die Reise in den Sommerurlaub: Wer auf der Autobahn oder auf dem Rastplatz Opfer eines Unfalls wird, ist gleich doppelt angeschmiert. Welche Ansprüche Reisende haben und wie der Start in den Urlaub doch noch gelingen kann.

Gewichtet nach der Schuldfrage ergeben sich unterschiedliche Varianten, welche Ansprüche geltend gemacht werden können. Geschieht ein Auffahrunfall, hat meistens derjenige, der auffuhr Schuld. In diesem Fall ist es einfach, denn die Versicherung des Unfallverursachers muss auch für die Kosten des Autounfalls aufkommen.

Dazu zählt auch die Anmietung eines Leihwagens. Grundlage dazu ist ein Urteil des Oberlandesgerichts in Stuttgart, welches besagt, dass auch die Kosten für die Dauer des Urlaubs ersetzt werden müssen.

Anders verhält es sich bei strittigen Unfallsituationen wie beispielsweise bei einer Vorfahrtsituation. Muss erst ein Sachverständiger die Fahrzeuge begutachten, besteht der Anspruch auf einen Ersatzwagen erst nach Klärung der Schuldfrage. Hier kann dann gewichtet nach Schuldanteilen nur ein Teil der Kosten übernommen werden. Deshalb lohnen sich Automobilclubs, welche auch die Kosten für Leih- und Mietwagen übernehmen.

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