Abschalten oder nicht? Das muss im Ernstfall unter Umständen ein Arzt entscheiden. © dpa/picture alliance
  • Von Redaktion
  • 12.04.2016 um 17:13
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Die Notwendigkeit einer Vorsorgevollmacht ist inzwischen bekannt. Viele Muster sind aber fehlerhaft oder nicht praxistauglich. Folge: Die Dokumente werden oft nicht anerkannt. Welche Fehler man vermeiden muss.

Fehler 6: Unklarheit, ob der Arzt oder der Bevollmächtigte entscheiden soll

Das Gesetz legt ein „einvernehmliches Handeln“ von Arzt und Bevollmächtigtem nahe. Was aber, wenn sich Arzt und Bevollmächtigter über eine Behandlung nicht einig sind? Das kommt oft vor. Wer soll dann letztlich entscheiden: Arzt oder Bevollmächtigter?

Ist dem Verfügenden klar, wen er mit seinem Text rechtlich stark gemacht hat? Dieser entscheidet dann letztlich über das Abschalten medizinischer Geräte. Die meisten staatlichen Muster und solche von Krankenhäusern und Ärzten richten die medizinischen Maßnahmen alleine an die Ärzte. Was nützt aber eine Vollmacht, wenn der Arzt doch entscheidet?

Fehler 7: Keine Aktualität der Dokumente

Vorsorgedokumente müssen aktuell sein. Immer. Wenn die angegebenen Kontaktdaten der Angehörigen nicht mehr auf dem neuesten Stand sind, hat das Krankenhaus keine Chance, diese Angehörigen zu erreichen. Das Krankenhaus kann nicht aufwendig recherchieren. Wenn Kontaktdaten nicht aktuell sind, informiert das Krankenhaus in aller Regel das Betreuungsgericht, und das bestellt dann einen staatlichen Betreuer. Neben den Kontaktdaten kann sich auch die Rechtslage im Patienten- oder im Sterberecht ändern. Nicht aktuelle Dokumente nützen also nichts.

Fehler 8: Nur Originale sollen gelten

Im Fall der Fälle muss man als Bevollmächtigter einige Dutzend Stellen mit der Vollmacht versorgen: Krankenhäuser, Pflegeheim, Labore, Banken, Behörden, Arbeitgeber, Versicherungen und so weiter. Hier helfen Kopien der Vollmachten. Dennoch heißt es oft vor allem in Vordrucken, dass nur das Original der Vollmacht gilt und auch nur, wenn es der Bevollmächtigte bei Ausübung der Vollmacht „in den Händen hält“.

Wie soll das praktisch gehen, wenn Kopien nicht gelten sollen? Muss dann der Bevollmächtigte immer live mit dem einen Original der Vollmacht herumfahren und darf die Vollmacht nie aus der Hand geben? Bitte nie vorgeben, dass „nur das Original“ gilt.

Fehler 9: Haftung des Bevollmächtigten nicht beschränken

Die meisten Vollmachtgeber und Bevollmächtigten denken nicht daran, dass diejenigen, die aufgrund der Vollmacht aktiv werden und dann Fehler machen, zum Beispiel Fristen bei der Unfallversicherung verstreichen lassen, dann auch für diese Fehler haften müssen. Besser, man hätte das schon beim Verfassen der Dokumente ausschließen lassen, was man zum Beispiel über den Paragrafen 181 BGB erreichen kann.

Fehler 10: Keine echte Hinterlegung der Dokumente außer Haus

Die Hinterlegung solcher Dokumente außer Haus ist absolut wichtig. Denn wer diese Dokumente nur zu Hause liegen hat, sollte sich auch überlegen, wie ein Krankenhaus denn davon erfährt, dass es solche Texte überhaupt gibt, wo diese liegen und wie es darankommt, wenn der Patient doch bewusstlos ist. Denn nur dann, wenn der Verfasser selber nicht mehr geschäftsfähig ist, werden diese Texte gebraucht.

Erfährt das Krankenhaus dann aber nicht von diesen Texten oder kommt zumindest nicht ran, wird das Krankenhaus das Betreuungsgericht informieren und einen staatlich bestellten Betreuer beantragen. Den müssen die Bevollmächtigten dann vor Gericht wieder versuchen ablösen zu lassen. Schwierig. Besser ist es, wenn der ganze Vorgang gar nicht erst vor das Betreuungsgericht kommt.

Dazu ist es wichtig, dass die Krankenhäuser nicht erst über das Betreuungsgericht oder andere staatliche Stellen eine Information zu den Dokumenten erfragen müssen, sondern dass sie direkt – zum Beispiel über private Gesellschaften – die Dokumente anfordern können. Das spart Zeit und böse Überraschungen. Nur dann sind eine schnelle Information der Angehörigen und eine Entscheidung ganz ohne staatliche Stellen möglich.

Fazit

Eine wirklich rechtssichere Vollmacht zu verfassen ist also keine einfache Sache. Vermittler sollten schon aus Gründen der Haftungsvermeidung darauf achten, dass sie nur Dokumente mit dem Briefkopf eines Anwalts, eines Notars oder einer Versicherung weitergeben.

Über den Autoren

Rechtsanwalt Lutz Arnold ist auf Kapitalanlagen und Vorsorge verfügungen spezialisiert und arbeitet bundesweit mit Finanzvermittlern zusammen. Mehr unter www.anwaltskanzleiarnold.de.

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