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Björn Thorben M. Jöhnke ist Gründer der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte. © Joehnke & Reichow
  • Von Redaktion
  • 09.09.2016 um 14:24
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lesedauer Lesedauer: ca. 03:35 Min

Abmahnungen aus Wettbewerbsgründen scheinen in der Finanzdienstleistung derzeit geradezu in Mode zu sein. Im Zentrum steht dabei ein kleines Symbol von Facebook: „Like“. Mit den Abmahnungen ist nicht zu spaßen, erklärt Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke von der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte. Was Makler tun sollten, erklärt er in seinem Gastbeitrag.

Beim ersten Drüberfliegen wirkte das Anwaltsschreiben auf die Versicherungsmaklerin Claudia B. aus Würzburg noch harmlos: Abmahnung wegen eines Facebook Like-Buttons. Ein schlechter Scherz dachte sich Claudia B. Doch beim zweiten Hinsehen wird ihr der Ernst der Situation bewusster.

Es geht um einen wettbewerbsrechtlichen Verstoß gegen das Datenschutzgesetz. Claudia B. recherchiert im Internet und stellt schnell fest: Sie ist wahrlich nicht die einzige, die sich wie aus dem Nichts mit dem Gesetz in Konfrontation sieht. Gerade im Finanzdienstleistungsgewerbe scheinen solcherart Abmahnungen besonders häufig aufzutreten. Meist erfolgen sie auf Initiative von Konkurrenten, durchgeführt von spezialisierten Anwaltskanzleien.

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Zuletzt hat das Landgericht (LG) Düsseldorf zu der brisanten Thematik mit Urteil vom 9. März 2016 (Aktenzeichen 12 O 151/15) entschieden: „Unternehmen müssen Webseitenbesucher über Datenweitergabe an Facebook aufklären“.

Das LG Düsseldorf nimmt bei der Einbindung von Facebooks Like-Button auf Unternehmenswebseiten einen Verstoß gegen Datenschutzvorschriften an, sofern der Webseitenbetreiber (Dienste-Anbieter) hinsichtlich der Weitergabe von Daten an Facebook ohne Aufklärung und Zustimmung der Seitenbesucher (Nutzer) handelt, also die Nutzer in den Datenschutzerklärungen nicht entsprechend auf die Weitergabe hinweist.

Die Problematik vor dem LG Düsseldorf ist schnell erklärt: Die Klägerin hatte gerügt, dass schon beim einfachen Aufrufen einer Website Daten über das Surfverhalten des Kunden an Facebook weitergeleitet werden. Dieses auch völlig unabhängig davon, ob der Seitenbesucher einen eigenen Facebook-Account habe oder nicht. Dabei wurden die Seitenbesucher über die Datenweitergabe weder vorher informiert, noch könnten sie dieser Datenweitergabe in irgendeiner Form widersprechen.

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