- Von Lorenz Klein
- 03.09.2019 um 10:39
Was ist geschehen?
Ein Eigentümer argumentiert, dass der geltende Bebauungsplan seiner Gemeinde ein Regenrückhaltebecken vorsieht. Nachdem dieses aber bislang nicht errichtet wurde, habe sich auf seinem Grundstück das Regenwasser gesammelt und sich aufgestaut, berichtet der Eigentümer. Er zieht gegen die Gemeinde vor Gericht.
Das Urteil
Wie der Infodienst Recht und Steuern der Landesbausparkasse (LBS) berichtet, unterlag der klagende Bürger vor dem Verwaltungsgericht Mainz (Aktenzeichen 3 K 532/18). „Er wurde darauf hingewiesen, dass Festsetzungen eines Bebauungsplanes zwar städtebauliche Ziele formulierten, aber ein Anspruch auf deren Umsetzung zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht bestehe“, zitieren die Experten der LBS aus dem Urteil. Anwohner könnten aus einem Bebauungsplan keine eigenen Rechte auf Vollziehung gegenüber der Gemeinde ableiten, so die Begründung der Richter.
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