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Passanten bestaunen im Januar 2018 bei Wolterdingen in Baden-Württemberg den Abfluss eines Regenrückhaltebeckens. Bewohner, die den Bau einer solchen Schutzmaßnahme gegen Überschwemmungen von ihrer Gemeinde einfordern, dürfen laut eines aktuellen Urteils nicht allzu hohen Erwartungen haben. © picture alliance / Patrick Seeger/dpa
  • Von Lorenz Klein
  • 03.09.2019 um 10:39
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lesedauer Lesedauer: ca. 00:40 Min

Einem aktuellen Urteil zufolge hat ein Grundstückseigentümer keinen Anspruch darauf, dass die Gemeinde das private Anwesen vor Regenwasser schützt, das nach einem Starkregen eindringen könnte. Auf die Entscheidung des Verwaltungsgericht Mainz vom März 2019 wies nun die Landesbausparkasse (LBS) hin.

Was ist geschehen?

Ein Eigentümer argumentiert, dass der geltende Bebauungsplan seiner Gemeinde ein Regenrückhaltebecken vorsieht. Nachdem dieses aber bislang nicht errichtet wurde, habe sich auf seinem Grundstück das Regenwasser gesammelt und sich aufgestaut, berichtet der Eigentümer. Er zieht gegen die Gemeinde vor Gericht.

Das Urteil

Wie der Infodienst Recht und Steuern der Landesbausparkasse (LBS) berichtet, unterlag der klagende Bürger vor dem Verwaltungsgericht Mainz (Aktenzeichen 3 K 532/18). „Er wurde darauf hingewiesen, dass Festsetzungen eines Bebauungsplanes zwar städtebauliche Ziele formulierten, aber ein Anspruch auf deren Umsetzung zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht bestehe“, zitieren die Experten der LBS aus dem Urteil. Anwohner könnten aus einem Bebauungsplan keine eigenen Rechte auf Vollziehung gegenüber der Gemeinde ableiten, so die Begründung der Richter.

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Lorenz Klein

Lorenz Klein gehörte dem Pfefferminzia-Team seit 2016 an, seit 2019 war er stellvertretender Chefredakteur bei Pfefferminzia. Im Oktober 2023 hat Klein das Unternehmen verlassen, um sich neuen Aufgaben in der Versicherungsbranche zu widmen.

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