- Von Redaktion
- 27.08.2015 um 12:08
Eine davon ist das BGH-Urteil vom 25. Juli 2012 (Aktenzeichen IV ZR 201/10). Darin legt der BGH fest, dass Bestimmungen in den AVBs, die Abschlusskosten mit den ersten Beiträgen des Versicherungsnehmers verrechnen, eine unangemessene Benachteiligung des Kunden darstellen. Sie sind daher unwirksam.
Entsprechendes gelte auch für vergleichbare Regelungen bei fondsgebundenen Rentenversicherungen, so Rosenbusch-Bansi. Darüber hinaus seien Klauseln, die nicht deutlich zwischen dem Rückkaufswert und dem Stornoabzug differenzierten, wegen ihrer Intransparenz unwirksam. Das konkretisierte der BGH mit Urteil vom 11. September 2013. „Demnach muss die Höhe des Rückkaufswerts mindestens die Hälfte des Deckungskapitals betragen, das sich auf Grundlage der Prämienkalkulation ergibt“, schreibt der Rechtsanwalt in einem Rechtstipp auf anwalt.de.
Die Rechtsprechung des BGH bezieht sich auf Policen, die vor 2008 abgeschlossen wurden. Mit Inkrafttreten des neuen Versicherungsvertragsgesetzes steht dem Versicherungsnehmer ohnehin ein Mindestrückkaufswert zu.
Rosenbusch-Bansi: „Dennoch haben Versicherungsnehmer bei der vorzeitigen Kündigung einer vor 2008 abgeschlossenen Lebens- oder Rentenversicherung möglicherweise einen zu niedrigen Rückkaufswert erhalten. Eine Überprüfung kann sich lohnen.“
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