Empfangsgebäude des BGH. © Nikolay Kazakov
  • Von Redaktion
  • 11.02.2015 um 18:57
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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat heute die Klage eines Allianz-Kunden zur Überschussbeteiligung bei Lebensversicherungen abgewiesen. Im Raum stand die Frage, ob die Beteiligung eines Kunden an den Überschüssen und Bewertungsreserven zu niedrig ausgefallen war.

Was war geschehen?

„In einem Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof hat unser Kunde Hans B. moniert, die Beteiligung an den Überschüssen und Bewertungsreserven, die bei Ablauf seiner Lebensversicherung gezahlt worden sei, sei zu niedrig ausgefallen. Der Kläger hat insofern Nachzahlung, hilfsweise Festsetzung der Höhe der Beteiligung an den Überschüssen und Bewertungsreserven durch das Gericht sowie Auskunft begehrt“, schreibt die Allianz in einer Pressemitteilung.

Nachdem das Amtsgericht Fritzlar am 20. August 2013 und das Landgericht Kassel am 8. Mai 2014 die Klage des Kunden abgewiesen hatten, bestätigte der BGH heute diese Urteile in letzter Instanz.

Wie lautet das Urteil?

Auch der BGH hat entschieden, dass „Herr B.“ keine weitere Beteiligung an den Überschüssen und Bewertungsreserven zustehen. „Der BGH stellte erneut die ordnungsgemäße Überschussbeteiligung bei unserem Kunden fest. Der Kläger ist unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben des Versicherungsvertragsgesetzes an den Überschüssen und Bewertungsreserven beteiligt worden“, heißt es von Seiten der Allianz.

Der Branchenverband GDV begrüßt die Entscheidung des Gerichtshofs. „Die Entscheidung des BGH bestätigt, dass die Beteiligung eines Kunden an den Überschüssen und Bewertungsreserven angemessen erfolgt ist. Das Berechnungsverfahren des Unternehmens wurde somit vom BGH als korrekt bewertet“, so GDV-Hauptgeschäftsführer Peter Schwark.

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