- Von Oliver Lepold
- 08.07.2024 um 10:19
Praxisfall 1: Schenkungen an Enkel mit Kontrolle
Ein Immobilienunternehmer verfügt über ein zweistelliges Millionenvermögen. Er möchte seinen sechs minderjährigen Enkelkindern jeweils 200.000 Euro übertragen, was dem Freibetrag für Enkel entspricht. Der Großvater möchte aber die Kontrolle über das Kapital behalten, um zu verhindern, dass einer der Enkel verschwenderisch damit umgeht und das Geld für unnötige Sachen ausgibt.
Die Lösung: Sechs einzelne Verträge über eine fondsgebundene Kapitallebensversicherung, jeweils mit einer Einmaleinlage von 200.000 Euro. Jeder Vertrag hat zwei Versicherungsnehmer. 1 Prozent lauten auf den Großvater, 99 Prozent auf das jeweilige Enkelkind. Damit erhält jeder Enkel 99 Prozent vom eingezahlten Kapital direkt übertragen. Die Zahlung des Einmalbetrags bewirkt die Schenkung. Nach zehn Jahren kann der Großvater dann erneut 200.000 Euro in jeden Vertrag einzahlen und frische Schenkungsprozesse auslösen.
Der Großvater behält die Kontrolle über ein sogenanntes Vetorecht. Ohne seine Zustimmung kommen die Enkelkinder zu seinen Lebzeiten nicht an das Kapital ran. Der Großvater ist im Vertrag auch die versicherte Person. Verstirbt er, wird die Todesfallleistung fällig. Das Kapital inklusive der Erträge ist für die Enkel zu 100 Prozent einkommensteuerfrei und zu 99 Prozent erbschaftsteuerfrei, weil die Enkel ihr eigenes Geld ausbezahlt bekommen. Somit können durch die Übertragung zu Lebzeiten erhebliche Steuerlasten reduziert werden. Bei solchen Summen empfiehlt es sich immer den Steuerberater miteinzubinden, weil weder Versicherer noch Vermittler eine individuelle Steuerberatung vornehmen dürfen. Wir empfehlen Kunden grundsätzlich, auch wenn die Freibeträge nicht überschritten werden, eine Schenkungssteuererklärung abzugeben.
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Praxisfall 2: Schenkung an Sohn mit verlängerter Kontrolle und zwei Verträgen
Eine Unternehmerfamilie möchte ihrem antriebslosen Sohn 800.000 Euro übertragen und ihn dadurch ermuntern auf eigenen Beinen zu stehen. Die Steuerlast beim Erbfall soll zudem durch vorherige Schenkungen reduziert werden. Der Sohn soll möglichst wenig Erbschaftssteuer auf bereits versteuertes Vermögen bezahlen. Die Kontrolle über das Kapital soll aufgrund des Lebensstils des Sohnes so lange wie möglich bei den Eltern bleiben.
Die Lösung: Es werden zwei Fondspolicen mit einer Anlagesumme von 400.000 Euro pro Vertrag abgeschlossen mit je zwei Versicherungsnehmern, jeweils 99 Prozent lauten auf den Sohn und 1 Prozent auf Vater im ersten und Mutter im zweiten Vertrag. Versicherte Personen sind jeweils beide Elternteile. Sobald ein Elternteil verstirbt, rückt der überlebende Ehepartner als erster Versicherungsnehmer in den einen Vertrag auf. Im anderen Vertrag ist der überlebende Partner bereits erster Versicherungsnehmer. Letztlich bleibt so die Kontrolle über beide Verträge erhalten, bis auch der zweite Elternteil stirbt. Erst dann erhält der Sohn die einkommensteuerfreie Todesfallleistung und erst dann kann er frei über diese Gelder verfügen. Auch hier können die Eltern alle zehn Jahre erneut je 400.000 Euro schenkungssteuerfrei in die Verträge einzahlen.
Praxisfall 3: Übertragung mit Kontrolle und Reduzierung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen.
Bei einer erfolgreiche Ärztefamilie mit zwei Kindern ist der Sohn auf die schiefe Bahn geraten. Es besteht kein Kontakt mehr, im Testament ist der Sohn enterbt, die Tochter soll alles bekommen. Der Sohn besitzt jedoch einen gesetzlichen Erbanspruch auf seinen Pflichtteil. Bei zwei Kindern und Tod eines Ehepartners ist sein gesetzlicher Erbanspruch 25 Prozent. Bei Enterbung hat er einen Pflichtteilsergänzungsanspruch in Höhe von 12,5 Prozent. Die Familie möchte diesen Anspruch so gering wie möglich halten und das Erbe zu Lebzeiten schrittweise steuerfrei an die Tochter übertragen.
Die Lösung: Es werden zwei Verträge geschlossen. Der erste Vertrag mit 1 Prozent auf den Vater und 99 Prozent auf die Tochter. Der zweite Vertrag mit 1 Prozent auf die Mutter und 99 Prozent auf die Tochter. Dann kommt die sogenannte Abschmelzungsmethode zum Tragen. Das bedeutet, für jedes Jahr, welches die Eltern ab Zeitpunkt der Vermögensübertragung überleben, reduziert sich der Anspruch für die Ermittlung der Pflichtteilsergänzungsansprüche um 10 Prozent. Stirbt der Vater zum Beispiel acht Jahre später, kann der Sohn lediglich noch auf die restlichen 20 Prozent der Einlage seinen prozentualen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen. Auch hier kann nach zehn Jahren, falls beide Eltern noch am Leben sind, eine erneute Schenkung stattfinden und somit der Pflichtteilsergänzungsanspruch weiter reduziert werden.
Fazit
Mit Fondspolicen können je nach Vertragsausgestaltung bis zu vier Steuerlasten gleichzeitig reduziert werden (Einkommens-, Abgeltungs-, Schenkungs- und Erbschaftssteuerlasten). Das ist für viele Kunden ein Thema, weil der Steuerspartrieb in Deutschland sehr stark ausgeprägt ist. Für Vermittler ist es dabei wichtig, sich passende Unterstützung zu suchen. Sind die Maklerbetreuer ausgebildete zertifizierte Ruhestandsplaner wie etwa großteils bei Standard Life, ist das ein guter erster Schritt. Hilfe des Versicherers beim Organisieren von Endkundenveranstaltungen mit Notaren, Steuerberatern und Rechtsanwälten ist ebenfalls wertvoll. Und durch entsprechende Coaching-Programme können Makler ihre Potenziale in diesem Bereich erschließen.
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