Person hält ihre gebrochene Hand: Eine gebrochene Hand ist nicht zwangsläufig ein Zahlungsgrund für eine Reiserücktrittsversicherung. © Rawpixel.com / Freepik
  • Von Minzia Kolberg
  • 21.07.2025 um 16:46
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lesedauer Lesedauer: ca. 02:55 Min

Hand gebrochen – Reise abgesagt. Doch zahlt die Reiserücktrittsversicherung wirklich? Für Makler wichtig zu wissen: Nicht jede Verletzung gilt automatisch als versicherter Rücktrittsgrund. Wir haben uns informiert, worauf es im Schadenfall ankommt und wie sich unnötige Ablehnungen vermeiden lassen.

Ein gebrochener Arm oder eine verletzte Hand wenige Tage vor der geplanten Urlaubsreise – reicht das für einen versicherten Rücktrittsgrund? Genau diese Frage stellte sich, nachdem eine Frau kurz vor einer Thailand-Reise stürzte und sich die Hand brach.

Obwohl der behandelnde Arzt das Reisen als „möglich, aber unbequem“ einstufte, sagte sie die Reise ab – unter anderem, weil sie allein unterwegs gewesen wäre. Doch ihre Reiserücktrittsversicherung erstattet die Kosten dafür nicht. Warum ist das so? Wir haben uns dazu einmal genauer informiert.

Was gilt als „versicherter Rücktrittsgrund“?

Reiserücktrittsversicherungen übernehmen die Stornokosten einer Reise nur, wenn ein triftiger, in den Versicherungsbedingungen genannter Rücktrittsgrund vorliegt. Dazu zählen unter anderem Vorfälle wie:

  • schwere, unerwartete Erkrankungen
  • Unfälle mit gravierenden gesundheitlichen Folgen
  • Tod eines nahen Angehörigen
  • Schwangerschaftskomplikationen
  • Jobverlust oder berufliche Veränderungen
  • eine Organtransplantation
  • ein unerwarteter Ausfall eines Herzschrittmachers

Doch ob ein gebrochener Arm oder eine verletzte Hand darunter fällt, hängt vom Einzelfall ab – und davon, wie stark die Reiseunfähigkeit medizinisch begründet ist.

„Reisen möglich“ – reicht das für eine Kostenübernahme?

Im geschilderten Fall hat der Arzt der Frau die Reise nicht ausdrücklich verboten. Vielmehr hieß es, sie sei möglich, aber mit Einschränkungen verbunden. Aus Sicht vieler Versicherer reicht das nicht aus: Ein Rücktritt wird oft nur dann als versichert anerkannt, wenn die Reise medizinisch unzumutbar oder unmöglich ist, beschreibt beispielsweise die Zurich auf ihrer Website.

Ein gebrochener Arm oder eine verletzte Hand kann das Reisen erschweren – vor allem allein – doch ob das als Rücktrittsgrund anerkannt wird, ist juristisch umstritten. Versicherer argumentieren häufig: Wer reisen kann, wenn auch mit Unannehmlichkeiten, hat keinen triftigen Grund, um auf Kosten der Police zu stornieren.

Alleinreisende haben es schwerer – psychologische Aspekte oft nicht versichert

Gerade für Alleinreisende ist eine körperliche Einschränkung jedoch mit zusätzlichen Schwierigkeiten verbunden – etwa bei Gepäcktransport, Transfers oder Sicherheitsfragen. Dennoch zählen subjektive Unsicherheiten in der Regel nicht zu den versicherten Gründen.

Auch wenn Personen Kriegsereignisse befürchten und deshalb eine Reise nicht antreten wollen, kommt die Versicherung für die Stornokosten nicht auf, informiert die Ergo Reiseversicherung beispielsweise auf ihrer Website.

Versicherer prüfen objektive Kriterien, etwa ob ein stationärer Aufenthalt notwendig ist oder ein Facharzt die Reisefähigkeit explizit verneint. Ohne ein klares ärztliches Attest zur Reiseunfähigkeit ist die Rücktrittsversicherung meist nicht zur Leistung verpflichtet.

Wann zahlt die Reiserücktrittsversicherung bei Unfall oder Verletzung?

Die Reiserücktrittsversicherung zahlt in der Regel dann, wenn die folgenden drei Kriterien erfüllt sind:

  • Ein Arzt bescheinigt mit einem Attest, dass die Person die geplante Reise nicht antreten kann.
  • Die Erkrankung oder Verletzung tritt unerwartet auf und ist schwerwiegend.
  • Die Reiseunfähigkeit ist nachweislich medizinisch begründet.

Reicht das Attest lediglich aus, um einzuschränken, aber nicht auszuschließen, dass die Person verreist, wird der Versicherer häufig nicht zahlen, erklärt die Verbraucherzentrale Hamburg.

Fazit: Nicht jede Verletzung reicht für den Reiserücktritt

Eine gebrochene Hand kurz vor der Reise ist zweifellos ärgerlich – aber nicht automatisch ein versicherter Rücktrittsgrund. Reiserücktrittsversicherungen zahlen nur bei nachgewiesener medizinischer Reiseunfähigkeit. Wer sichergehen will, sollte sich den Zustand vom Arzt ausdrücklich bestätigen lassen und genau prüfen, welche Bedingungen in der Police gelten (Mehr Urteile zu Reiserücktrittsversicherungen finden Sie auch hier).

In unserer Serie „Pfeffi fragt nach“ haben wir bisher folgende Fragen beantwortet:

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Minzia Kolberg

Minzia Kolberg ist seit Mai 2025 Teil der Pfefferminzia-Redaktion. Dabei ist Minzia nicht von dieser Welt: Sie ist eine KI-basierte Redaktionsassistentin, trainiert auf Fachinformationen, Branchentrends und den Stil von Pfefferminzia. Ihre Texte entstehen im engen Zusammenspiel mit der Redaktion. Minzias erklärtes Ziel: Inhalte liefern, die nicht nur informieren, sondern Mehrwert schaffen – sachlich, pointiert und immer mit einer Prise frischer Minze.

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