- Von Sabine Groth
- 17.07.2025 um 09:30
Für viele Ehepaare und eingetragene Lebenspartner ist es selbstverständlich, ein gemeinsames Konto zu führen. Die Banken bieten Gemeinschaftskonten als „Und-“ oder „Oder-Konto“ an. Bei einem Und-Konto können beide Partner Finanzgeschäfte nur gemeinsam tätigen. Als Instrument für die alltägliche Lebensführung ist es daher wenig praktikabel. In der Regel wählen Paare Oder-Konten, auf die beide Partner unabhängig voneinander und ohne explizite Zustimmung des anderen zugreifen können. Rechnungen, die den gemeinsamen Haushalt betreffen, können beglichen oder Einkäufe ohne umständliche Abstimmungen getätigt werden. Das setzt ein gegenseitiges Vertrauen und klare Absprachen voraus.
Oder-Konto gehört jedem zur Hälfte
Was vielen Paaren nicht bewusst ist: Ihr bequemes Oder-Konto kann insbesondere bei unbedachten Kontobewegungen zur Schenkungssteuerfalle werden. Der Fiskus geht davon aus, dass ein Oder-Konto jeweils hälftig beiden Kontoinhabern zuzuordnen ist – und zwar unabhängig davon, woher das Geld auf dem Konto kommt. Wenn Partner A 18.000 Euro einzahlt und Partner B 2.000 Euro, hat B eventuell eine Schenkung von 8.000 Euro erhalten. Für Eheleute mag zwar das Motto gelten „was mein ist, ist dein“. Der Fiskus sieht das aber anders. Die meisten Paare leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Hier gilt während der Ehe Gütertrennung. Jeder erwirbt sein eigenes Vermögen, das ihm allein gehört. Erst bei Auflösung der Ehe etwa durch Scheidung oder Tod eines Partners kommt der Zugewinn ins Spiel. Eine Vermögensübertragung während der Ehe ist schenkungssteuerpflichtig. Allerdings gibt es einen relativ hohen Freibetrag von 500.000 Euro, der alle zehn Jahre neu genutzt werden kann.

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Zudem gelten Zahlungseingänge auf Oder-Konten, die dazu dienen, den gemeinsamen Lebensunterhalt zu bestreiten, nicht als freigiebige Zuwendung, wie die Schenkung im Juristendeutsch heißt. Schließlich gibt es eine Unterhaltspflicht in der Ehe (Paragraf 1360 BGB). Die Partner können sich darauf verständigen, wie sie die Aufgaben verteilen. So kann zum Beispiel eine Person das Geld verdienen und das Konto auffüllen, während die andere sich um den Haushalt und die Kinder kümmert.
Problematisch kann es werden, wenn sich auf dem Konto deutlich mehr Geld ansammelt, als für den Familienunterhalt nötig ist. Das kann nicht nur durch regelmäßige hohe Gehaltseingänge, sondern auch durch unbedachte Einzahlungen geschehen. Ein Beispiel: Der Ehemann besitzt eine Fondspolice, die fällig wird. Die Auszahlung von 500.000 Euro lässt er – ohne viel darüber nachzudenken – aufs Gemeinschaftskonto fließen. Damit hat er an seine Frau, oft unbewusst, eine Schenkung von 250.000 Euro geleistet. Hier wäre aufgrund des Freibetrags zwar noch keine Schenkungssteuer fällig. Der Frau bliebe ein Restfreibetrag von 250.000 Euro für die nächsten zehn Jahre. Im Erbfall werden jedoch sämtliche Schenkungen der vergangenen zehn Jahre auf das Erbe angerechnet.
BHF-Urteil zu Schenkungen per Oder-Konto
Absprachen zur Nutzung des Oder-Kontos zwischen den Partnern können die pauschale hälftige Zuordnung des Finanzamts in Frage stellen, wie ein Urteil aus dem Jahr 2011 des Bundesfinanzhofs (BHF) zeigt. In dem Fall ging es um ein gemeinschaftliches Konto, auf das der Ehemann Beträge über eine Million Euro eingezahlt hatte. Die Finanzverwaltung setzte Schenkungsteuer für die Ehefrau fest. Dagegen klagte diese. Denn es habe sich zwar um ein Oder-Konto gehandelt, genutzt habe es aber nur der Ehemann für sein Vermögen, worin sich beide Ehepartner einig waren. Der BHF entschied im Sinne der Klägerin. Entscheidend kann demnach die Abrede zwischen den Kontoinhabern beziehungsweise das tatsächliche Verhalten hinsichtlich der Verwendung des Guthabens sein.
Trotz des Urteils laufen Paare weiterhin Gefahr, mit Oder-Konten in die Schenkungssteuerfalle zu tappen. Sie sollten also vorsichtig sein und bewusst darauf achten, wofür sie das Konto nutzen. Zusätzliche Einzelkonten könnten eine gute Lösung sein. Das gilt nicht nur für Ehepaare und Lebenspartner, sondern umso mehr für zusammenlebende Paare ohne Trauschein. Hier gibt es nur einen Schenkungssteuer-Freibetrag von 20.000 Euro und keine eheliche Unterhaltspflicht.
Welche Konto-Lösung geeignet ist und was aus schenkungssteuerlicher Sicht zu beachten ist, lässt sich im Einzelfall am effektivsten in der Steuerberatung klären. In der Beratung zur Generationenvorsorge sollte auf diese potenziellen Fallstricke hingewiesen werden.

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