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Der neue Paragraf 34k der Gewerbeordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Was das bedeutet, erklären wir hier und hier. Bereits tätige Vermittler erhalten eine Übergangsfrist bis zum 20. November 2026. Der Bundesverband Finanzdienstleistung AfW hat nun Stellung dazu bezogen.
Der Verband befürwortet es, dass die Regulierung stärker harmonisiert wird und dass es mehr Verbraucherschutz bei Verbraucherdarlehen geben soll. Doch andere Punkte des neuen Paragrafen 34k stoßen ihm sauer auf.
Besonders kritisch sieht der AfW die geplanten Ausnahmen für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im stationären Handel – etwa Autohäuser, Möbel- oder Elektromärkte. Sie sollen auch weiterhin Verbraucherdarlehen vermitteln dürfen, damit Kunden die dort gekauften Produkte darüber finanzieren können – und zwar ohne Erlaubnis oder Sachkundenachweis.
Das hält der Verband für ungerecht. Denn diese Sonderregelung führe zu einem nicht gerechtfertigten Ungleichgewicht im Markt. „Die Größe eines Unternehmens darf nicht darüber entscheiden, ob regulatorische Anforderungen und Verbraucherschutz gelten oder nicht. Unsere Mitglieder zählen ebenfalls zu den KMU, müssen aber sämtliche Anforderungen erfüllen – das benachteiligt sie eindeutig“, erklärt AfW-Vorstand Frank Rottenbacher.
Zusätzlich verweist er auf eine wachsende Zahl unregulierter Kleinkredite, die laut Iff-Überschuldungsreport 2024 ein zunehmendes Risiko für Verbraucher darstellen.
Der AfW kritisiert außerdem die geplante IHK-Sachkundeprüfung für Vermittler nach dem neuen Paragraf 34k der Gewerbeordnung. Laut AfW-Vermittlerbarometer mit über 1.100 Teilnehmenden müssten mehr als 19.000 Vermittlerinnen und Vermittler diese Prüfung ablegen.
Die Realität sieht jedoch so aus:
„Das Zeitfenster ist viel zu eng. Die Vermittler dürfen nicht die Leidtragenden einer verzögerten Gesetzgebung sein“, warnt Rottenbacher. Der Verband fordert daher entweder den Verzicht auf die praktische Prüfung oder eine deutliche längere Übergangsfrist.
Positiv bewerten die Versicherungsexperten, dass bereits vorhandene Sachkundenachweise nach Paragraf 34i der Gewerbeordnung anerkannt werden sollen. Ebenso unterstützen sie die Rückkehr zur jährlichen Weiterbildungspflicht, die für Versicherungs- und Finanzvermittler bereits gilt – im Gegensatz zur bisherigen Drei-Jahres-Regelung für Immobilienmakler.
Zudem fordert der Verband, dass Weiterbildungsinhalte nach dem neuen Paragraf 34k der Gewerbeordnung, die auch für die Paragrafen 34d der Versicherungsvermittlerverordnung und 34c der Makler- und Bauträgerverordnung gelten, gegenseitig anerkannt werden. Das würde unnötige Doppelungen vermeiden.
Ein weiterer Kritikpunkt richtet sich gegen die geplante gesetzliche Verknüpfung von unabhängiger Beratung mit einer reinen Honorarvergütung. Der AfW weist diese Sichtweise zurück: „Auch provisionsbasierte Beratung kann unabhängig und im Sinne des Kunden erfolgen – das beweisen unsere Mitglieder tagtäglich“, betont Rottenbacher.
Die komplette Stellungnahme des AfW finden Sie hier.
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