- Von Sabine Groth
- 24.07.2025 um 08:51
Die Beratung zur Generationenvorsorge beschäftigt sich unter anderem damit, wie das Vermögen möglichst steuerschonend an Hinterbliebene übertragen werden kann. Es geht aber nicht nur darum, was Kinder auf welchem Wege erben. Wenn die Kinder noch minderjährig sind, sollte auch thematisiert werden, wer die Kinder „erbt“.
Viele Eltern verdrängen lieber den Gedanken an den eigenen frühzeitigen Tod und beschäftigen sich nicht damit, was mit ihren minderjährigen Kindern passiert, wenn sie beide versterben. Zudem herrscht die weit verbreitete Meinung, dass im Fall der Fälle automatisch die Großeltern, Tanten, Onkel oder gar die Taufpaten einspringen und die Vormundschaft für die Kinder übernehmen können. Das ist aber nicht der Fall. Tatsächlich entscheidet ein Familiengericht, wer sich um die Minderjährigen kümmern soll und bestellt einen Vormund. Das muss keine Einzelperson sein, sondern kann auch das Jugendamt als Amtsvormund sein.
Per Sorgerechtsverfügung den Vormund selbst bestimmen
Eltern oder Alleinerziehende, die sicherstellen wollen, dass ihre hinterbliebenen Kinder in vertraute Händegelangen, sollten daher rechtzeitig eine Sorgerechtsverfügung aufsetzen. Hier können sie vorschlagen, wer im Falle ihres Ablebens die minderjährigen Kinder in Obhut nehmen soll. Das müssen keine Verwandten sein, es können auch Freunde übernehmen. Die betreffenden Personen sollten darüber Bescheid wissen und einverstanden sein. Es kann vorteilhaft sein, nicht nur einen Vormund anzugeben, sondern weitere Alternativen, falls die gewünschte Person doch nicht infrage kommt. Zudem können auch explizit Personen genannt werden, die nicht als Vormund gewünscht sind. Zum Beispiel, wenn Alleinerziehende nichtmöchten, dass der andere Elternteil die Vormundschaft erhält.Das sollten sie aber auch begründen.

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Wie ein Testament muss auch die Sorgerechtsverfügung nicht unbedingt vom Notar aufgesetzt werden. Wichtig ist, dass sie handschriftlich verfasst, datiert und mit Vor- und Nachnamen unterschrieben ist. Es reicht nicht aus, einen Text aus dem Internet auszudrucken und zu unterschreiben.
Das Familiengericht muss bei seiner Entscheidung die Sorgerechtsverfügung berücksichtigen, muss ihr aber nicht zwingend folgen (Paragraf 1782 und folgende, BGB). Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn das Gericht der Auffassung ist, dass die genannte Person aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, die Aufgabe zu erfüllen. Kinder ab 14 Jahren haben ein Mitspracherecht bei der Vormundschaft.
Sorgerechtsvollmacht für den Krankheitsfall
Eine gute Ergänzung zur Sorgerechtsverfügung ist die Sorgerechtsvollmacht. Die Verfügung kommt nur im Todesfall zum Tragen. In dieser Vollmacht können Eltern festlegen, wer sich um ihre minderjährigen Kinder kümmern soll, wenn sie zu Lebzeiten nicht in der Lage sind, das Sorgerecht auszuüben, etwa weil sie einen Unfall hatten oder schwer erkrankt sind. Die Vollmacht muss widerruflich sein, damit sie wirksam ist.

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