- Von Andreas Harms
- 12.06.2025 um 12:21
Verbraucherschützer nehmen offensichtlich Makler ins Visier, die auf ihren Internet-Seiten Kundenbewertungen veröffentlichen. So berichtet der Bundesverband für die Immobilienwirtschaft (BVFI) davon, dass eines seiner Mitglieder abgemahnt wurde.
Auf Anfrage teilte uns der Verband mit, dass sehr wahrscheinlich noch weitere Makler hinzukommen, übrigens auch aus anderen Geschäftsbereichen.
Womit die Sache für alle Vermittler relevant wird.
Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg bestätigte uns, „dass derzeit und in der Vergangenheit Verfahren wegen fehlender Angaben zur Überprüfbarkeit von Kundenbewertungen laufen“. Weitere Auskünfte könne man derzeit nicht geben. Allerdings verweist die Zentrale auf ihre Website mit Verbandsklagen, in der zwei Abmahnungen gegen Immobilienmakler aus dem erwähnten Grund zu finden sind.
Was haben die Makler angeblich falschgemacht? Sie hatten auf ihren Internet-Seiten Kundenbewertungen eingebettet. Doch es war nicht klar zu erkennen, ob sie von tatsächlichen Kunden kommen, die wirklich mit dem Unternehmen zusammengearbeitet haben.

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Die Verbraucherzentrale stellt in der Abmahnung – durchaus zu Recht – fest, dass Kundenbewertungen die Entscheidungen von Verbrauchern beeinflussen. Deshalb verweist sie auf die Paragrafen 3, 5a und 5b aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
Dabei könnte vor allem Paragraf 5a ein Knackpunkt sein. Denn er trägt die Überschrift „Irreführung durch Unterlassen“. Man soll also Marktteilnehmern und Verbrauchern keine „wesentlichen Informationen“ vorenthalten.
Grundsätzlich ist es eine gute Idee, Kundenbewertungen in die eigene Website einzubetten (wie wir zum Beispiel hier berichten). Doch der BVFI empfiehlt, sie zunächst zu entfernen, bis Klarheit herrscht. Um Abmahnungen vorzubeugen, hat er außerdem zwei Hinweise formuliert, die Makler nutzen können. Sie sollten diese Hinweise sichtbar unter oder über den Bewertungen platzieren.
„Hinweis zur Echtheit von Bewertungen:
Die hier veröffentlichten Bewertungen stammen ausschließlich von Personen, die unsere Dienstleistungen / unser Angebot tatsächlich in Anspruch genommen haben. Eine Überprüfung der Echtheit der erfolgten Bewertungen, stammt durch manuelle Prüfung vor Veröffentlichung auf dieser Webseite.“
Oder – wenn keine Prüfung erfolgt, der folgende Hinweis
„Hinweis zur Echtheit von Bewertungen:
Die hier veröffentlichten Bewertungen stammen von Personen, die unsere Dienstleistungen auf Portalen von Dritten bewertet haben. Eine Prüfung der Echtheit kann derzeit nicht sichergestellt werden, da die bewertenden Personen teilweise unter Synonymen diese auf den Seiten von Dritten hinterlassen.“
Ein paar weitere Tipps hat auch die IHK München. Neben dem Überprüfen auf Echtheit sollen die Betreiber auch mitteilen, mit welchem Verfahren sie die Bewertungen auf Echtheit überprüft haben. Außerdem müssen sie darlegen, ob sie alle Bewertungen veröffentlicht oder welche aussortiert haben. Und welche das denn sind.

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