- Von Karen Schmidt
- 05.08.2025 um 15:14
Was ist geschehen?
Ein 1966 geborener Mann beantragt mehrmals eine Erwerbsminderungsrente (EMI). Zunächst 2011, da wurde der Antrag abgelehnt. Und erneut 2014, ebenfalls ohne positives Ergebnis. Am 3. Dezember 2018 versucht er es erneut und gibt an, an einer Panikstörung und Depressionen zu leiden.
Auch diesen Antrag lehnt die Deutsche Rentenversicherung nach einer sozialmedizinischen Überprüfung ab. Ihre Begründung: Der Mann sei trotz seiner Einschränkungen noch in der Lage, mindestens sechs Stunden täglich zu arbeiten. Der Mann legt dagegen Widerspruch ein.
Es folgt eine Begutachtung des Mannes. Der Gutachter diagnostiziert zwar allerhand Leiden, unter anderem eine generalisierte Angststörung, Bluthochdruck und wiederkehrende Rückenschmerzen. Trotzdem sei der Mann fähig, mittelschwere Tätigkeiten noch mindestens sechs Stunden täglich verrichten zu können. Auch andere Ärzte kommen zu diesem Ergebnis. Die Rentenversicherung beharrt auf der Ablehnung der EMI. Daraufhin zieht der Mann vor das Sozialgericht Reutlingen.

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Die Urteile
Das Sozialgericht ordnet weitere Sachverständigengutachten zur Leistungsfähigkeit des Mannes an. Beide kommen zu dem Ergebnis, der Mann könne arbeiten. Das Sozialgericht weist die Klage daher ab (Aktenzeichen S 12 R 2598/19).
Es folgt die Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg, die aber ebenfalls erfolglos für den Mann endet (L 13 R 276/22). Die Richter sind nicht überzeugt, dass die Leistungsfähigkeit des Klägers in quantitativer Hinsicht eingeschränkt ist. Auf die Diagnose komme es dabei weniger an. Vielmehr zählten Leistungseinschränkungen, und ob diese gesichert bestehen und gegebenenfalls überwunden werden könnten, machten die Richter klar.
„Erst wenn die Beeinträchtigungen durch die psychische Störung so gravierend sind, dass die Lebensführung durch sie geprägt wird, ist von einem quantitativ geminderten Leistungsvermögen auszugehen“, heißt es in der Urteilsbegründung. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass sich erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen in der Regel nicht nur in der Teilhabe am Erwerbsleben manifestierten, sondern in allen Lebensbereichen mehr oder weniger starke Auswirkungen zeitigten. „Hieraus folgt, dass von einer Minderung des Leistungsvermögens im Erwerbsleben auszugehen ist, wenn die psychische Störung die gesamte Lebensführung übernommen hat“, so die Richter.
Die psychopathologischen Befunde belegten in diesem Fall aber keine derart schwerwiegende Beeinträchtigung des Mannes. Er habe daher keinen Anspruch auf die Gewährung einer vollen oder einer teilweisen Rente wegen Erwerbsminderung. Eine Revision ist nicht zugelassen.

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