Das Bundessozialgericht in Kassel. © picture alliance / Uwe Zucchi
  • Von Karen Schmidt
  • 14.11.2022 um 14:06
artikel drucken artikel drucken
lesedauer Lesedauer: ca. 01:15 Min

Zwei Bezieher von Erwerbsminderungsrente fordern vor Gericht, dass sie auch von neuen Regelungen profitieren sollen, die die Renten deutlich erhöhen können. Diese Regelungen hatte der Gesetzgeber für Bestandsrentner aber ausgeschlossen. Und das war nicht rechtswidrig, urteilte nun das Bundessozialgericht.

Rentner, die schon vor dem 1. Januar 2019 Erwerbsminderungsrente bezogen haben, können keinen Anspruch auf eine Neuberechnung ihrer Rente nach den neuen günstigeren Regelungen anmelden. Das hat der 5. Senat des Bundessozialgerichts am 10. November entschieden (Aktenzeichen B 5 R 29/21 R und B 5 R 31/21 R). Bestandsrentner können also nicht verlangen, dass bei ihrer Rente Zurechnungszeiten in demselben Umfang berücksichtigt werden, wie das bei den ab 2018 und vor allem bei den ab 2019 neu bewilligten Renten geschieht.

Was war geschehen?

Die in den beiden Revisionsverfahren klagenden Rentner erhalten seit 2004 beziehungsweise seit 2014 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Sie gehören damit zur Gruppe der Bestandsrentner. Nach den in den Jahren 2018 und 2019 in Kraft getretenen gesetzlichen Regelungen kommen die – teilweise erheblichen – Verbesserungen bei der Berechnung der Erwerbsminderungsrenten nur den Neurentnern zugute.

Die Kläger forderten eine Gleichbehandlung und deshalb eine Berücksichtigung der verlängerten Zurechnungszeiten auch bei ihren Renten. Der Rentenversicherungsträger und die Vorinstanzen lehnten das ab.

Das Urteil

Das Bundessozialgericht hat diese Entscheidungen nun bestätigt. Laut der Richter widerspricht die Begrenzung der zum 1. Januar 2018 und 1. Januar 2019 eingeführten Leistungsverbesserungen auf Neurentner nicht dem Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes.

Die Begründung

Die vom Gesetzgeber angeführten Gründe für die Differenzierung zwischen Bestands- und Neurentnern seien sachlich nachvollziehbar und nicht willkürlich. Es entspreche einem Strukturprinzip der gesetzlichen Rentenversicherung, dass Leistungsverbesserungen ebenso wie Leistungskürzungen grundsätzlich nur für neu bewilligte Renten gelten würden.

„Der Gesetzgeber durfte auch auf den erheblichen organisatorischen und finanziellen Mehraufwand bei sofortiger Einbeziehung der Bestandsrentner abstellen. Zudem war zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mittlerweile für die Bestandsrentner einen Zuschlag zu ihrer Erwerbsminderungsrente und ebenso zu einer daran anschließenden Altersrente eingeführt hat, der ihnen ab dem 1. Juli 2024 zustehen wird“, heißt es weiter.

Der 5. Senat habe deshalb davon abgesehen, die Verfahren – wie von den Klägern gefordert – auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, ob die gesetzliche Regelung verfassungswidrig ist.

autorAutorin
Karen

Karen Schmidt

Karen Schmidt ist seit Gründung von Pfefferminzia im Jahr 2013 Chefredakteurin des Mediums.

kommentare

Hinterlasse eine Antwort

kommentare

Hinterlasse eine Antwort

Pfefferminzia Logo rgb
Suche
Close this search box.
Zuletzt hinzugefügt
„Honorarberatung ist hochflexibel“
„Lass mal reden“ mit Honorarkonzept

„Honorarberatung ist hochflexibel“

„In fünf Jahren sterben Online-Abschlussstrecken aus“
„Lass mal reden“ mit Ralf Pispers, Personal Business Machine (PBM)

„In fünf Jahren sterben Online-Abschlussstrecken aus“

Skip to content