- Von Karen Schmidt
- 14.11.2022 um 14:06
Rentner, die schon vor dem 1. Januar 2019 Erwerbsminderungsrente bezogen haben, können keinen Anspruch auf eine Neuberechnung ihrer Rente nach den neuen günstigeren Regelungen anmelden. Das hat der 5. Senat des Bundessozialgerichts am 10. November entschieden (Aktenzeichen B 5 R 29/21 R und B 5 R 31/21 R). Bestandsrentner können also nicht verlangen, dass bei ihrer Rente Zurechnungszeiten in demselben Umfang berücksichtigt werden, wie das bei den ab 2018 und vor allem bei den ab 2019 neu bewilligten Renten geschieht.
Was war geschehen?
Die in den beiden Revisionsverfahren klagenden Rentner erhalten seit 2004 beziehungsweise seit 2014 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Sie gehören damit zur Gruppe der Bestandsrentner. Nach den in den Jahren 2018 und 2019 in Kraft getretenen gesetzlichen Regelungen kommen die – teilweise erheblichen – Verbesserungen bei der Berechnung der Erwerbsminderungsrenten nur den Neurentnern zugute.
Die Kläger forderten eine Gleichbehandlung und deshalb eine Berücksichtigung der verlängerten Zurechnungszeiten auch bei ihren Renten. Der Rentenversicherungsträger und die Vorinstanzen lehnten das ab.
Das Urteil
Das Bundessozialgericht hat diese Entscheidungen nun bestätigt. Laut der Richter widerspricht die Begrenzung der zum 1. Januar 2018 und 1. Januar 2019 eingeführten Leistungsverbesserungen auf Neurentner nicht dem Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes.
Die Begründung
Die vom Gesetzgeber angeführten Gründe für die Differenzierung zwischen Bestands- und Neurentnern seien sachlich nachvollziehbar und nicht willkürlich. Es entspreche einem Strukturprinzip der gesetzlichen Rentenversicherung, dass Leistungsverbesserungen ebenso wie Leistungskürzungen grundsätzlich nur für neu bewilligte Renten gelten würden.
„Der Gesetzgeber durfte auch auf den erheblichen organisatorischen und finanziellen Mehraufwand bei sofortiger Einbeziehung der Bestandsrentner abstellen. Zudem war zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mittlerweile für die Bestandsrentner einen Zuschlag zu ihrer Erwerbsminderungsrente und ebenso zu einer daran anschließenden Altersrente eingeführt hat, der ihnen ab dem 1. Juli 2024 zustehen wird“, heißt es weiter.
Der 5. Senat habe deshalb davon abgesehen, die Verfahren – wie von den Klägern gefordert – auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, ob die gesetzliche Regelung verfassungswidrig ist.
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