- Von Barbara Bocks
- 19.08.2025 um 17:24
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) verhängte am 3. Juli 2025 eine Geldbuße in Höhe von 702.500 Euro gegen die Sutor Bank. Das teilte sie am 19. August 2025 mit. Die Sutor Bank verstieß demnach gegen Pflichten des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) und der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 der EU-Kommission.
Das hat die Sutor Bank falsch gemacht:
- Die Sutor Bank informierte ihre Kunden nicht eindeutig über eine mögliche Vertragsänderung für von ihr angebotene Riester-Altersvorsorgeprodukte. Dabei legte sie kein wirtschaftliches Eigeninteresse an der Änderung offen und wies somit nicht ausreichend auf bestehende Interessenskonflikte bei der Finanzportfolioverwaltung hin. Die Verstöße ereigneten sich laut Angaben der Aufsicht in den Jahren 2020 und 2021.
- Darüber hinaus informierte die Sutor Bank im Jahr 2020 ihre Kunden nicht über wirtschaftliche Risiken im Zusammenhang mit den möglichen Vertragsänderungen.
- In den Jahren 2021 und 2022 versäumte es das Institut außerdem, seine Kunden klar und rechtzeitig darüber zu informieren, wie lange sie Aufzeichnungen von Telefongesprächen aufbewahrt.

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Dieses Vorgehen erwartet die Aufsicht von Firmen, die Wertpapierdienstleistungen anbieten:
Ein Wertpapierdienstleister wie die Sutor Bank muss seinen Kunden die allgemeine Art und Herkunft von Interessenkonflikten sowie ergriffene Maßnahmen eindeutig darlegen, mit denen es die Beeinträchtigung der Kundeninteressen begrenzt und zwar, bevor Geschäfte durchgeführt werden.
Gemäß Paragraf 63 Absatz 2 Satz 2 WpHG müsse das auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen. Das Unternehmen muss dafür sorgen, dass Kunden unter Berücksichtigung der Einstufung nach Paragraf 67 WpHG fähig sind, eine informierte Entscheidung über die Wertpapierdienstleistung oder -nebendienstleistung zu treffen, bei der ein Interessenkonflikt auftreten könnte.
Unterbleibt eine solche Darlegung, oder erfolgt sie nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig, liegt ein Verstoß gegen das Wertpapierhandelsgesetz vor.
Bafin fordert deutliche Risikohinweise
Wertpapierdienstleistungsunternehmen wie die Sutor Bank müssen aus Sicht der Aufsicht stets redlich und deutlich auf mögliche Risiken hinweisen, insbesondere, wenn Kundeninformationen Bezugnahmen auf potenzielle Vorteile einer Wertpapierdienstleistung enthalten.
Wenn das Unternehmen Kunden Informationen einschließlich Marketingmitteilungen bereitstellt, die nicht eindeutig oder gar irreführend sind, verstößt es gegen das Wertpapierhandelsgesetz.
Unternehmen müssen Kunden über Aufzeichnung von Telefongesprächen informieren
Wertpapierdienstleistungsunternehmen wie die Sutor Bank müssen ihre Kunden (Neu- und Altkunden) sowie ihre Mitarbeitenden und beauftragten Personen vorab in geeigneter Weise darüber informieren, wenn sie Telefongespräche aufzeichnen. Dabei genügt ein einmaliger Hinweis. Er muss gut sichtbar und in klarer Sprache erfolgen.
Das Unternehmen muss außerdem mitteilen, dass es eine Kopie der Aufzeichnungen für mindestens fünf Jahre und – sofern seitens der zuständigen Behörde gewünscht – über sieben Jahre aufbewahrt. Das regelt Paragraf 83 Absatz 5 WpHG in Verbindung mit Artikel 76 Absatz 8 Delegierte Verordnung (EU) 2017/565.
Unterbleibt eine solche Vorabinformation, darf das Unternehmen keine telefonisch oder durch elektronische Kommunikation veranlassten einschlägigen Wertpapierdienstleistungen erbringen. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde einer Aufzeichnung widersprochen hat. Erfolgt die Information nicht oder nicht rechtzeitig, liegt ein Verstoß gegen das Wertpapierhandelsgesetz vor.
Jeden dieser Verstöße kann die Bafin mit einer Geldbuße ahnden. Diese beträgt jeweils bis zu 5 Millionen Euro oder bis zu 10 Prozent des Gesamtumsatzes.

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