Bewohner im Pflegeheim (Symbolbild): Betreiber dürfen ohne Zustimmung die Preise nicht erhöhen © picture alliance/dpa | Sebastian Kahnert
  • Von Andreas Harms
  • 23.05.2025 um 09:34
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Zwei Betreiber von Pflegeheimen wollten die Preise erhöhen. Einige Bewohner stimmten nicht zu oder widersprachen sogar. Also landeten die Fälle vor Gerichten – und die urteilten einheitlich.

Wenn ein Pflegeheim die Preise erhöht, müssen die Bewohner dem zustimmen. Einseitig darf es das nämlich nicht. Das entschieden das Landgericht Berlin (Aktenzeichen: 15 O 414/23) und das Kammergericht (23 UKl 8/24). Darüber berichtet die Verbraucherzentrale Berlin, die gegen zwei Betreiber von Pflegeheimen geklagt und gewonnen hatte.

Die Beklagten sind CASA Reha Seniorenpflegeheim, das Teil der Korian Gruppe ist, und der Berliner Heimbetreiber FSE Förderung sozialer Einrichtungen.

Beide Unternehmen hatten im Pflegeheim ihren Bewohnern erhöhte Preise in Rechnung gestellt. Der davor ausgesprochenen Ankündigung hatten diese aber nicht zugestimmt. Die Heimbetreiber hätten durch die Rechnung den Eindruck erweckt, sie hätten einen fälligen Anspruch darauf, beschreiben die Verbraucherschützer den Vorgang. Doch das sei nicht der Fall gewesen.

Konkret im Fall vor dem Kammergericht hatte CASA Reha Seniorenpflegeheim dem Schreiben eine Zustimmungserklärung beigefügt. Die hatte eine speziell betroffene Seniorin, um die es vor Gericht ging, aber nicht unterschrieben. Stattdessen widersprach sie schriftlich dem erhöhten Preis.

Die beklagte CASA Reha Seniorenpflegeheim hielt der Klage entgegen, dass kein Verbraucherschutzinteresse erkennbar sei. Denn die klagende Verbraucherzentrale habe sich nur auf einen einzigen Fall gestützt. Außerdem habe sie das Verlangen nach mehr Geld nach dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) ausreichend begründet.

Die Erhöhung sei auch angemessen, führte der Pflegeheimbetreiber aus, weil sie auf dem Ergebnis einer Pflegesatzverhandlung mit den Kostenträgern beruhe. Und darüber hinaus habe die Heimbewohnerin der Erhöhung indirekt („konkludent“) zugestimmt, indem sie die Kündigungsfrist habe verstreichen lassen. Heißt somit: Sie hätte ja ausziehen können, hat sie aber nicht.

Auch in dem anderen vor Gericht gelandeten Fall hatten Heimbewohner widersprochen. Sie hielten die formellen Voraussetzungen nach dem WBVG für nicht erfüllt. Trotzdem hätten sie mehrfach erhöhte Rechnungen bekommen. Die Verbraucherschützer mahnten ab, doch das änderte sich nicht. Also zogen sie vor Gericht.

Und die Folgen des Urteils? Die Pflegeheimbetreiber dürfen nicht mehr die Preise erhöhen, wenn ihre Bewohner nicht zustimmen oder sogar ausdrücklich widersprechen. Ausnahme: Es liegt eine sogenannte rechtskräftige gerichtliche Zustimmungsersetzung vor.

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Andreas Harms

Andreas Harms schreibt seit 2005 als Journalist über Themen aus der Finanzwelt. Seit Januar 2022 ist er Redakteur bei der Pfefferminzia Medien GmbH.

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