- Von Sabine Groth
- 22.05.2025 um 09:26
Früher hatten Rentnerinnen und Rentner und das Finanzamt nicht viel miteinander zu tun. In den vergangenen 20 Jahren hat sich das geändert. Seit 2005 wird schrittweise die nachgelagerte Besteuerung der gesetzlichen Rente eingeführt, und immer mehr Ruheständler müssen sich mit ihrer Steuererklärung auseinandersetzen. Zudem reicht die gesetzliche Rente für die Erhaltung des Lebensstandards im Alter nicht mehr. Andere Einkunftsquellen müssen hinzukommen, und auch hier fallen meist Steuern an. Insgesamt ist der steuerliche Grundfreibetrag (2025: 12.096 Euro) schnell ausgeschöpft. In der Beratung für die Generationenvorsorge dürfen Steuern daher nicht vergessen werden. Denn auch wenn die Steuerlast und der Steuersatz im Ruhestand in der Regel geringer sind als im Arbeitsleben, können die Zahlungen ans Finanzamt das verfügbare Einkommen ziemlich belasten.
Steuerübersicht für Rentner
Schicht 1: Basisvorsorge
Die am weitesten verbreitete Einkunftsquelle im Alter ist die gesetzliche Rente. Einer Erhebung im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zufolge beziehen 96 Prozent der Männer und Frauen ab 65 Jahren eine eigene gesetzliche Rente. Diese wird nachgelagert besteuert. Das heißt, im Gegenzug zu steuerfreien Beiträgen sind die Auszahlungen steuerpflichtig. Für Personen, die vor 2058 in Rente gehen, gilt eine Übergangsregelung, bei der Jahr für Jahr der steuerpflichtige Anteil der Rente steigt. Ausschlaggebend ist das Jahr des Rentenbeginns. Für Neurentnerinnen und -rentner 2025 liegt der steuerpflichtige Anteil bei 83,5 Prozent. Daraus errechnet das Finanzamt einen fixen Freibetrag in Euro, der bis ans Lebensende gilt.
Für die private Basisrente (Rürup-Rente) gilt ebenfalls die nachgelagerte Besteuerung mit Übergangsregelung. Bei der Beamtenversorgung sind die Pensionen abzüglich der stetig sinkenden Versorgungsfreibeträge steuerpflichtig (siehe Teil 3 der Serie).
Schicht 2: Staatlich geförderte Zusatzvorsorge
Zahlungen aus Riester-Rente und steuerlich geförderter betrieblicher Altersversorgung sind als Einkommen voll zu versteuern. Dabei ist es egal, ob die Betriebsrente als lebenslange Rente oder Einmalzahlung fließt. Bei einer Einmalzahlung ist zu bedenken, dass sie in dem betreffenden Jahr den individuellen Steuersatz erheblich nach oben treiben kann. Unter besonderen Umständen könnte eine Besteuerung nach der vorteilhaften Fünftelregelung wie bei Abfindungen erfolgen. Zudem sind bei der Betriebsrente Versorgungsfreibeträge zu berücksichtigen, und alte pauschal versteuerte Verträge unterliegen anderen Besteuerungsregeln.
Schicht 3: Private Vorsorge
Mieteinnahmen aus Immobilien beispielsweise sind – abzüglich eventueller Kosten für die Vermietung – voll steuerpflichtig. Bei einer lebenslangen Rente aus einer privaten Rentenversicherung ist der Ertragsanteil zu versteuern, dessen Höhe vom Alter bei Auszahlungsstart abhängt. Je später die Leibrente beginnt, desto geringer ist der steuerpflichtige Anteil. Bei einem Start mit 67 Jahren liegt er bei 17 Prozent.
Bei Komplett- oder Teilauszahlungen (inklusive Auszahlplänen) aus Lebensversicherungen unterliegen die Erträge (Unterschiedsbetrag) der Abgeltungssteuer in Höhe von 25 Prozent plus Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Es sei denn, der Vertrag lief bei Auszahlung bereits zwölf Jahre und der Versicherte hat das 62. Lebensjahr (bei Verträgen vor 2012 das 60. Lebensjahr) vollendet. Dann unterliegt nach dem Halbeinkünfteverfahren der halbe Unterschiedsbetrag dem persönlichen Steuersatz. Nur Kapitalauszahlungen aus alten Policen von vor 2005 sind steuerfrei.

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Werden Anteile an Investmentfonds verkauft, unterliegen die Erträge (abzüglich geleisteter Vorabpauschalen) der Abgeltungssteuer. Für Altanteile, die vor 2009 erworben wurden, gelten Freibeträge. Wird Vermögen über Jahrzehnte aufgebaut, ob in Fonds oder einer Fondspolice, können die steuerpflichtigen Erträge einen beträchtlichen Teil des Vermögens ausmachen und die fällige Steuer sollte nicht unterschätzt werden.
Für bestimmte zusätzliche Einkünfte neben den Renten- und Pensionsbezügen können Personen, die das 64. Lebensjahr vollendet haben, den Altersentlastungsbetrag in Anspruch nehmen. Dessen Höhe hängt vom Geburtsjahr ab. Der Jahrgang 1960 kann ihn erstmals 2025 nutzen, er liegt derzeit bei 13,7 Prozent, aber maximal 627 Euro. Für jüngere Jahrgänge fällt er geringer aus und wird bis 2058 komplett abgeschmolzen.
Steuerliche Aspekte spielen somit eine wichtige Rolle bei der finanziellen Ruhestandsplanung und sollten daher unbedingt berücksichtigt werden. Mit einer frühzeitigen und gut durchdachten Finanzplanung lassen sich steuerliche Vorteile nutzen und die finanzielle Belastung im Ruhestand gegebenenfalls minimieren.

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