- Von Redaktion
- 01.09.2025 um 13:51
Erst kürzlich ging es vor dem Bundesgerichtshof (BGH) um einen teuren Waschstraßen-Besuch, bei dem ein Heckspoiler abgerissen wurde. Wer haftet bei solchen Schäden?
Jan Kemperdiek: Das lässt sich – wie so oft in der Rechtsprechung – nicht pauschal beantworten.
Beim Fall, der es bis vor den BGH geschafft hat, ging es um einen Range Rover mit serienmäßig ausgestattetem Heckspoiler (Aktenzeichen: VII ZR 39/24). Und der passte offensichtlich nicht so recht zur Waschanlage, denn während des Waschvorgangs wurde der Heckspoiler abgerissen. Der Fahrer verlangte daraufhin mehr als 3.000 Euro Schadensersatz vom Betreiber der Waschanlage, eine Nutzungsausfallentschädigung von 119 Euro für den Tag der Fahrzeugreparatur sowie die Freistellung von Rechtsanwaltskosten.
Doch der Waschanlagen-Betreiber weigerte sich, die Kosten zu übernehmen. Immerhin gab es diverse Hinweis- und Warnschilder, unter anderem eines, das die Haftung für Anbauteile und Heckspoiler ausschloss.
Trotzdem entschieden die Richter, dass dem Range-Rover-Fahrer sehr wohl ein vertraglicher Schadensersatzanspruch zustehe. Denn neben der Reinigung des Wagens hat ein Betreiber die Nebenpflicht, das Fahrzeug vor Beschädigungen zu bewahren. Und da der Heckspoiler ordentlich angebracht und sogar serienmäßig zum Fahrzeug gehörte, war in diesem Fall der Warnhinweis nicht ausreichend, da er sich nicht auf die serienmäßige Ausstattung bezog.

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Betreiber können aber bestimmte Fahrzeugmodelle, die sie für schadensanfällig halten, von der Benutzung ihrer Anlagen ausschließen. Darauf müssen sie betroffene Fahrzeughalter dann explizit hinweisen.
Kann die Stellung von Heckscheibenwischern in der Waschstraße vorgeschrieben werden?
Kemperdiek: Auch hier kommt es darauf an. In Waschstraßen gibt es in aller Regel keine vertragliche und jedenfalls keine gesetzliche Verpflichtung, Heckscheibenwischer in eine waagerechte Position zu bringen, um die Waschstraße nutzen zu dürfen.
So etwas könnte der Betreiber einer Waschanlage aber grundsätzlich zu einer Nutzungsbedingung machen. Das hätte zur Folge, dass bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung ein Schadensersatzanspruch ausgeschlossen sein kann. In einem konkreten Fall war der hintere Scheibenwischer eines Fahrzeugs während des Waschvorgangs abgerissen und hatte am folgenden Fahrzeug Lackschäden verursacht.
Der Geschädigte verlangte daraufhin Schadensersatz vom Fahrer vor ihm, weil der seinen Scheibenwischer in senkrechter Position gelassen hatte. Doch die Richter sahen keine Pflichtverletzung im senkrecht stehenden Scheibenwischer. Und da der Fahrer nicht der Betreiber der Waschanlage war, hatte er auch keine Verkehrssicherungspflicht (Landgericht Stendal, Az.: 22 S 6/22).
Gibt es auch Fälle, in denen sich zwei Streithähne den Schaden teilen müssen?
Kemperdiek: Klar. Die gibt es. Als Beispiel kann ich einen Fall nennen, in dem ein Autofahrer während des Waschvorgangs bremste, weil sein Vordermann verzögert aus der Waschstraße herausfuhr. Durch den Bremsvorgang rutschte sein Fahrzeug vom Transportband und wurde dabei beschädigt. Der Autofahrer verlangte daraufhin Schadensersatz vom Vordermann.
Doch dessen Haftpflichtversicherung verweigerte die Zahlung. Denn der Grund für das verzögerte Verlassen der Waschanlage war nicht etwa ein unaufmerksamer Fahrer, sondern ein bockiges Auto, das erst nach einigen Startversuchen wieder ansprang.
In zweiter Instanz sprachen die Richter des Oberlandesgerichts Zweibrücken schließlich beiden Fahrern eine Teilschuld zu. Allerdings trug der Bremser mit 70 Prozent die Hauptschuld. Denn ihm hätte klar sein müssen, dass ein Bremsvorgang in einer Waschstraße nicht gut ausgehen kann. Zudem gab es eindeutige Hinweistafeln in der Anlage, die vor einem Bremsen warnen (Az.: 1 U 63/19).
Seite 2: Bürsten drücken Heckscheibe ein

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