Oberlandesgericht Stuttgart: Kündigungsklausel der SV Sparkassenversicherung gekippt © picture alliance / imageBROKER | Arnulf Hettrich
  • Von Andreas Harms
  • 27.08.2025 um 16:14
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Die SV Sparkassenversicherung hat für ihre Indexgarant-Police eine Kündigungsgebühr erhoben. Mit der entsprechenden Klausel war die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg nicht einverstanden – und setzte sich nun vor Gericht durch.

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat sich vor Gericht gegen die SV Sparkassenversicherung durchgesetzt. Diese darf nun Kündigungsgebühren auf ihre Indexgarant-Police nicht mehr wie bisher erheben. Das entschied das Oberlandesgericht Stuttgart in einem Anerkenntnisurteil (Aktenzeichen: 7 UKl 1/24). Es ist noch nicht rechtskräftig.

Die Indexgarant-Police ist eine indexgebundene Rentenversicherung, auch Indexpolice genannt. Die Rendite der Kunden hängt damit unter anderem von einem bestimmten Aktienindex ab.

Das Problem bei dieser speziellen Police und diesem Tarif: Wenn ein Kunde vorzeitig kündigte, verlangte die SV in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eine bestimmte Kündigungsgebühr. Die Daten stehen im Urteil: Kündigt der Kunde zum Rückkaufswert, beträgt die Gebühr demnach 0,025 Prozent pro Monat bis Rentenbeginn. Maximal 5 Prozent. Kündigte also ein 35 Jahre alter Mensch mit Ablaufalter von 67 Jahren, wären das satte 9,6 Prozent gewesen, dann aber auf die 5 Prozent gedeckelt.

Fand der Kunde das zu teuer, musste er laut Vertrag selbst nachweisen, dass die Gebühr zu hoch war. Wörtlich heißt es: „Sofern Sie uns nachweisen, dass der von uns vorgenommene Abzug überhaupt nicht oder nicht in dieser Höhe gerechtfertigt ist, entfällt der Abzug bzw. wird entsprechend herabgesetzt.“

Der Versicherer selbst stellte damals in den AGB übrigens fest, dass er den Abzug für angemessen hält.

Auf Anfrage erklärt er heute: „Stornoabschläge sind eine etablierte Praxis, um die finanziellen Nachteile, die sich bei einer Kündigung oder Beitragsfreistellung von Versicherungsverträgen für das Kollektiv der Versicherten ergeben, etwa auf der Kapitalanlageseite, auszugleichen. Sie schützen das Kollektiv vor Belastungen aus dem vorzeitigen Abgang von Verträgen.“

Trotzdem stieß die Klausel den Verbraucherschützern sauer auf. Sie verweisen auf den Bundesgerichtshof (BGH), der im Jahr 2012 die Beweislast für angemessene Abzüge zu den Versicherern geschoben hatte.

Bei der SV Sparkassenversicherung hat man darauf mit folgenden Tarifen reagiert, denn sie teilt weiter mit: „Seit Mitte 2013 enthalten die Stornoabschlagsklauseln der SV eine Darlegungs- und Beweislastregelung, die sich eng an den Anforderungen des BGH-Urteils von November 2012 orientiert (Umsetzung der Erkenntnisse aus dem Urteil).“

SV akzeptiert das Urteil

Das Oberlandesgericht Stuttgart stellte sich auf die Seite der Verbraucherschützer und verbot dem Versicherer, sich auf diese oder inhaltsgleiche Klauseln weiter zu berufen.

Die SV akzeptiert das Urteil: „Wir haben durch unsere Anerkenntnis erklärt, uns auf die beanstandete, alte Stornoabschlagsklausel künftig nicht mehr zu berufen. Diese Verpflichtung besteht ab Anerkenntnis, wirkt also in die Zukunft. Wir erheben daher in dem betroffenen Bestand seit Erlass des Urteils keine Stornoabschläge mehr. Ob dar-über hinaus Verträge betroffen sind, ist im Einzelfall zu prüfen.“

Die Verbraucherzentrale wiederum weist darauf hin, dass das auch rückwirkend funktioniert. „Wer eine Index Garant-Police zwischen 2008 und Mitte 2013 abgeschlossen und inzwischen gekündigt hat, sollte jetzt prüfen lassen, ob er den Stornoabzug samt Zinsen zurückverlangen kann“, rät Niels Nauhauser, Finanzspezialist der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.

Zwar erlaube das Versicherungsvertragsgesetz grundsätzlich Abzüge bei Kündigung. Diese müssten aber klar beziffert und angemessen im Vertrag stehen. Zudem müsse der Versicherer bereits bei Vertragsschluss transparent auf die Höhe möglicher Abzüge hinweisen.

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Andreas Harms

Andreas Harms schreibt seit 2005 als Journalist über Themen aus der Finanzwelt. Seit Januar 2022 ist er Redakteur bei der Pfefferminzia Medien GmbH.

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