- Von Redaktion
- 27.11.2025 um 12:42
Die EU-Kommission hat ihren Entwurf zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1238 über ein europaweites Altersvorsorgeprodukt (Pepp) vorgelegt.
Zu jedem Reformprojekt gehört erst einmal eine ungeschönte Bestandsaufnahme. Dieses Prinzip des „Sagen was ist“ muss heute für jeden Politiker Grundlage seines glaubwürdigen Auftritts sein.
Die EU-Kommission ist weiterhin zu dieser von der Bevölkerung zu Recht erwartete Ehrlichkeit nicht bereit. Sie hat mit hochtrabenden Plänen im Jahr 2019 ein Regelwerk für die Verbreitung eines europaweiten Altersvorsorgeprodukts erlassen. Sechs Jahre später ist im Realitätscheck festzustellen, dass es nur in der Slowakei und Zypern zwei Nischenanbieter gibt, die ein Pepp vorhalten. Also ein klarer Fehlschlag?
Folgt man der euphemistischen Wertung der Kommission ist das nur ein Zwischenergebnis: „Das Pepp hat zunächst nicht den erwarteten kommerziellen Erfolg erzielt.“
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Schuld an dieser misslichen Situation ist entgegen jeder folgerichtigen Konklusion jedoch nicht die von vornhinein missratene Konstruktion, die viele Marktteilnehmer – so auch den Votum Verband – das Scheitern vorausahnen ließ. O-Ton der EU-Kommission: „Der durch die Pepp-Verordnung geschaffene Rahmen hat sich kommerziell nicht ausreichend durchgesetzt, was vor allem auf den starken Wettbewerb durch nationale Produkte und bestimmte einschränkende Merkmale der Pepp-Verordnung zurückzuführen ist.“
Ein Schelm, der Böses denkt
Ist man ein Schelm der Böses denkt, wenn man sich fragt, ob bei einem starken Wettbewerb durch nationale Produkte ein Bedarf für ein Pepp überhaupt je bestanden hat?
Die EU-Kommission ficht dies offenbar nicht an. Sie schreitet weiter hoch auf ihrem bürokratischen Ross und meint nunmehr mit ihrem Reformvorschlag die Lösung gefunden zu haben. Diese bedeutet – wen wundert es – ein weiteres Draufsatteln mit noch mehr Regulierung. Ehrlich offengelegt wird dies jedoch erneut nicht, sondern der Kommissions-Wolf kommt im Schafspelz daher.
Wer dachte, dass der Entwurf der Europäischen Kommission zur Reform des europaweiten Altersvorsorgeprodukts Pepp einen glaubwürdigen Beleg für die ernsthafte Absicht liefert, den Bürokratieabbau voranzutreiben, irrte.
Tatsächlich schafft der Verordnungsentwurf die Grundlage für einen weiteren unübersichtlichen Bürokratieaufbau.
Getäuscht von der Nebelkerze der Kommission, mit dem Entwurf einen starren Kostendeckel für Pepps abzuschaffen, gab es bereits zustimmende Bewertungen der Versicherungs- und Vermittlerbranche zu dieser Vorlage. Diese Einschätzungen werden jedoch bei einer gründlichen Prüfung des Verordnungsentwurfs sicher revidiert werden.
Im Einzelnen:
- EU-Kommission will den Begriff der unabhängigen Beratung allein definieren
Vorbei an den parlamentarischen Prozessen für maßgebliche Richtlinien, insbesondere der IDD, beabsichtigt die Kommission über die Verordnung zum Pepp den Begriff „unabhängige Beratung“ auch für die Versicherungsvermittlung zu definieren. Dies unternimmt sie, indem sie in der Liste der Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Pepp Verordnung eine Ziffer 34 wie folgt anfügt:
„Unabhängige Beratung“ eine Beratung, bei der der Pepp-Anbieter oder Pepp-Vertreiber:
- a) eine ausreichend große Zahl von auf dem Markt verfügbaren privaten Altersvorsorgeprodukten bewertet, die hinsichtlich ihrer Art und ihrer Produktanbieter ausreichend diversifiziert sind, um sicherzustellen, dass die Ziele des potenziellen Pepp-Sparers angemessen erreicht werden können, und sich nicht auf private Altersvorsorgeprodukte beschränkt, die von Unternehmen angeboten oder bereitgestellt werden, die enge Verbindungen zum Pepp-Anbieter oder Pepp-Vertreiber haben;
- b) nimmt keine Gebühren, Provisionen oder sonstigen monetären oder nicht monetären Vorteile an, die von Dritten oder im Namen Dritter im Zusammenhang mit der Erbringung der Dienstleistung für potenzielle Pepp-Sparer gezahlt oder gewährt werden;“
Es ist eindeutig, dass die EU-Kommission hiermit versucht, der aktuellen Diskussion im Rahmen der Retail Investment Strategie vorzugreifen. Dort wird gerade darüber diskutiert, ob der Begriff der unabhängigen Beratung auch im Bereich der Versicherungsvermittlung ausschließlich auf die Tätigkeit als Honorarberater beschränkt werden kann. Hierzu hat es bisher keinerlei Konsens gegeben und die EU-Kommission unternimmt nunmehr mit der Pepp-Verordnung den Versuch, die Begrifflichkeit der „unabhängigen Beratung“, die wenn überhaupt in einer Richtlinie definiert werden muss, auf dem kurzen Dienstweg festzuzurren. Dies wohl auch, weil sie gemerkt hat, dass sie im Rahmen der Diskussion zur RIS Widerstand nicht nur aus dem europäischen Parlament, sondern insbesondere auch aus den Ländervertretungen erfahren hat.















































































































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