- Von Barbara Bocks
- 05.08.2025 um 13:48
Das Analysehaus Infinma hat in einer aktuellen Marktstudie 135 Tarife der Grundfähigkeitsversicherung von 32 Lebensversicherern analysiert. 34 Produkte von 9 Anbietern erfüllen alle Anforderungen an die Marktstandards oder übertreffen sie. Diese Produkte erhalten ein Infinma-Marktstandard-Siegel. Welche Tarife das Siegel erhalten haben, erfahren Sie hier.
So ermittelt Infinma die Marktstandards
Für die Definition der Marktstandards ziehen die Analysten 17 Kriterien heran. Sie zählen, wie häufig eine bestimmte Ausprägung in den getesteten Tarifen vorkommt. Die am häufigsten vertretene Variante wird dann als Marktstandard definiert, also als marktübliche Durchschnittsregelung.
Um ein Siegel zu erhalten, muss ein Tarif in allen getesteten Kriterien mindestens diesen Standard erreichen. Für jede darüber hinausgehende Leistung gibt es einen Pluspunkt. Je nach Zahl der Pluspunkte vergibt Infinma ein Siegel in Bronze, Silber oder Gold.

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Dynamischer Markt ohne Gold-Siegel
In der Grundfähigkeitsversicherung hat bislang kein Anbieter die Voraussetzungen für ein Gold-Siegel erfüllt. Aber der Markt verändert sich stark. „Wir sehen in der Grundfähigkeitsversicherung weiterhin eine hohe Dynamik“, sagt Stephan Franz, Analyst für Grundfähigkeitsversicherungen bei Infinma. Diese zeige sich vor allem bei der Zahl und der Definition der versicherten Leistungsauslöser.
Ein Beispiel für die Weiterentwicklung: Die Infektionsklausel, die während der Corona-Pandemie eingeführt wurde, ist mittlerweile fester Bestandteil des Marktstandards.
Erweiterbare Tarife sind im Kommen
Jörg Schulz, Geschäftsführer bei Infinma, beobachtet eine weitere Neuerung: Es ist mittlerweile gängige Praxis, dass Kunden ihre Grundfähigkeitsversicherung nachträglich erweitern können, zum Beispiel durch zusätzliche Bausteine oder ein Upgrade auf einen höherwertigen Tarif.
Trotz positiver Entwicklungen gibt es weiterhin Verbesserungspotenzial, insbesondere im Vergleich zur Berufsunfähigkeitsversicherung. „Eine Veränderung des Gesundheitszustandes im Leistungsbezug unverzüglich mitteilen zu müssen, ist immer noch bei den meisten Grundfähigkeitsprodukten vorgeschrieben“, erläutert Schulz.
In der BU wurde diese Regelung bereits vor einigen Jahren marktweit abgeschafft. Das kommt Kunden zugute. Denn diese Regelung können sie oftmals nur schwer oder auch gar nicht erfüllen. „Die Ungleichbehandlung dieser Mitwirkungspflicht bei den beiden Produkten ist für Kunden und Berater weitgehend unverständlich“, kommentiert Schulz.

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