Ein Zahnarzt mit verschränkten Armen: GOÄ und GOZ sind keine Raketenwissenschaft, aber auch kein Selbstläufer. © Freepik
  • Von René Weihrauch
  • 07.05.2025 um 09:07
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Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) regeln, wie medizinische Leistungen in der PKV abgerechnet werden. Viele Kunden sind von Begriffen wie „Steigerungssätze“ oder „Gebührenziffern“ aber erst einmal verwirrt. Makler sollten in der Lage sein, hier fundiert aufzuklären.

Es ist keine Raketenwissenschaft, aber auch nicht ganz unkompliziert: In der GOÄ und in der GOZ ist die Honorarhöhe für einzelne medizinische Leistungen festgelegt. Das geschieht mit Hilfe von Gebührenziffern, die jeweils einer bestimmten Leistung zugeordnet sind und einen Grundpreis festlegen. So steht beispielsweise die Gebührenziffer 1 der GOÄ für eine einfache ärztliche Beratung und legt als Grundhonorar den sogenannten Einfachsatz von 4,66 Euro fest. Ziffer 8 bezeichnet eine „Untersuchung zur Erhebung des Ganzkörperstatus“ zum Einfachsatz von 15,15 Euro. Insgesamt enthält die GOÄ Tausende solcher Gebührenziffern.  

Honorarsteigerungen erlaubt

Ärzte haben allerdings die Möglichkeit, den festgelegten Einfachsatz zu steigern, etwa bei erhöhtem Zeitaufwand oder Schwierigkeitsgrad. Das kann bis zum 2,3-fachen des Einfachsatzes gehen (hier spricht man vom Regelhöchstsatz). Bei der erwähnten Untersuchung zum Ganzkörperstatus ergäbe sich daraus also ein Honorar von 34,86 Euro. Sogar eine Steigerung bis zum 3,5-fachen des einfachen Satzes ist laut GOÄ möglich. Diesen Höchstsatz müssen Ärzte allerdings schriftlich begründen. Honorarvereinbarungen, die individuell zwischen Patient und Arzt getroffen werden, können auch über dem Höchstsatz liegen. Gleiches gilt für die GOZ. 

Trotz der Vielzahl von Gebührenziffern kommt es immer wieder vor, dass einer neuen Behandlungsform noch keine Ziffer zugewiesen wurde. In diesem Fall erstellt der Arzt eine Analogabrechnung, die sich an einer vergleichbaren Ziffer aus der GOÄ oder GOZ orientiert. Doch was bedeutet das alles nun für die Kundenberatung? 

Was PKV-Kunden über die Gebührenordnungen wissen sollten

Viele Tarife der PKV erstatten die Kosten für medizinische Leistungen bis zum 2,3-fachen Regelhöchstsatz. Das heißt: Berechnet der Arzt zum Beispiel den 3,5-fachen Satz und kann dies auch plausibel begründen, muss der PKV-Kunde die Differenz selbst zahlen. Das gilt selbstverständlich auch für frei vereinbarte Honorare. Auf dieses Kostenrisiko sollten Kunden in der Beratung aufmerksam gemacht werden – ebenso natürlich darauf, dass es auch PKV-Tarife gibt, die Steigerungssätze über dem 2,3-fachen mit abdecken. 

Die Erstattungsgrenze der einzelnen Tarife ist also immer ein wesentlicher Bestandteil der Kundenberatung. Vor einer teuren Behandlung, etwa einer Operation, sollten Patienten laut PKV-Verband für alle Fälle aber immer einen Kostenvoranschlag erstellen lassen und beim Versicherer einreichen. Damit erhalten sie einen Überblick, wie hoch die Kostenübernahme des PKV-Anbieters sein wird und welchen Anteil sie möglicherweise selbst tragen müssen. 

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René Weihrauch

René Weihrauch arbeitet seit 35 Jahren als Journalist. Einer seiner Schwerpunkte sind Finanz- und Verbraucherthemen. Neben Pfefferminzia schreibt er für mehrere bundesweit erscheinende Zeitschriften und international tätige Medienagenturen.

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