Artur Gawron (links) und Theodor Waber von der Digitalagentur Wert Eins. © Wert Eins
  • Von Redaktion
  • 14.05.2025 um 11:30
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Mit Freiwilligkeit ist Ende Juni Schluss: Dann gelten neue Regeln für Websites – sie müssen barrierefrei sein. Das betrifft unter Umständen auch Vermittler und Makler. Was jetzt dringend zu tun ist, darüber klären Theodor Waber und Artur Gawron von der Digitalagentur Wert Eins in ihrem Gastbeitrag auf.

Ab dem 28. Juni 2025 wird das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) verbindlich. Damit kommt auf Vermittler im Versicherungsumfeld eine neue gesetzliche Verpflichtung zu: Digitale Angebote für Endkundinnen und -kunden müssen künftig barrierefrei gestaltet sein.

Was bislang als freiwillige Maßnahme für mehr Nutzerfreundlichkeit galt, wird nun rechtlich verpflichtend – mit direkten Auswirkungen auf Webauftritte, Kundenportale, Apps und digitale Kommunikationswege. Auch elektronische Dokumente und Services zur Kundenkommunikation sind betroffen.

Wer jetzt noch handelt, kann Risiken vermeiden und sich zugleich als moderner, verantwortungsvoller Anbieter positionieren.

Was regelt das BFSG – und warum ist es für Vermittler relevant?

Das BFSG setzt die europäische Barrierefreiheitsrichtlinie (European Accessibility Act) in deutsches Recht um. Ziel ist der gleichberechtigte Zugang zur digitalen Welt – insbesondere für Menschen mit Behinderungen, ältere Menschen oder Nutzer mit Einschränkungen.

Für den Versicherungsvertrieb bedeutet das: Sobald digitale Dienstleistungen für Endkunden angeboten werden, müssen diese barrierefrei nutzbar sein (was das heißt, erfahren Sie auch im Podcast-Interview mit Artur Gawron zum Thema).

Dazu zählen insbesondere:
  • Websites mit Produktinformationen, Tarifrechnern oder Abschlussmöglichkeiten
  • Kundenportale zur Verwaltung von Verträgen, Leistungsanfragen oder Schadensmeldungen
  • Mobile Anwendungen mit Servicefunktionen
  • Digitale Kommunikationskanäle wie Chatbots, Formulare, E-Mail- oder Hotline-Funktionen
  • Elektronische Dokumente wie Policen, Rechnungen oder Beratungsunterlagen im PDF-Format

Wichtig ist dabei: Die gesetzlichen Anforderungen gelten ab dem 28. Juni 2025 für neu veröffentlichte oder wesentlich geänderte digitale Inhalte und Systeme. Bestehende, unveränderte Angebote sind zunächst nicht betroffen – aber eben nur solange sie nicht angepasst oder erweitert werden.

Wer ist betroffen – und gibt es Ausnahmen?

Betroffen sind alle Anbieter digitaler Versicherungsdienstleistungen, die sich an Endverbraucher (B2C) richten – also auch Makler, sofern sie digitale Endkundenkontaktpunkte anbieten.

Doch es gibt auch Ausnahmeregelungen:

  • Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und
  • einem Jahresumsatz von unter 2 Millionen Euro sind grundsätzlich von der Dienstleistungspflicht ausgenommen.
  • Diese Ausnahme greift jedoch nicht, wenn das Unternehmen digitale Produkte, wie Software- oder Hardwarelösungen bereitstellt.

Zudem können in begründeten Einzelfällen Ausnahmen erlaubt sein, wenn die Umsetzung wirtschaftlich unverhältnismäßig wäre. Eine Befreiung erfolgt jedoch nicht automatisch, sondern muss nachvollziehbar begründet und dokumentiert werden.

B2B-Grauzonen

Für den B2B-Bereich gibt es derzeit keine explizite Regelung im BFSG. Allerdings gilt: Wenn digitale Angebote, die primär für Geschäftskunden gedacht sind, theoretisch auch von Privatpersonen genutzt werden könnten – etwa öffentlich zugängliche Kontaktformulare oder Self-Service-Portale – können auch sie unter die Regelungen fallen.

Auf der folgenden Seite schlüsseln wir die Chancen und Risiken der Umsetzung des BFSG für Vermittler auf 

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