- Von Andreas Harms
- 09.05.2025 um 12:41
Der Online-Makler Check24 darf Versicherer und deren Tarife weiterhin benoten. Das entschied jetzt der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem aktuellen Urteil (Aktenzeichen: C-697/23). Es liegt noch nicht im Wortlaut öffentlich vor.
Stein des Anstoßes ist der Umstand, dass Check24 in seinen Vergleichsübersichten die Versicherungstarife mit Noten von 1,0 bis 4,0 bewertet. Dagegen hatte die Huk-Coburg geklagt. Das Notensystem sei unzulässige, vergleichende Werbung, lautete der Vorwurf.
Die Klage ging zunächst zum Landgericht München I. Doch das schaltete anschließend den EuGH ein. Es wollte wissen, ob die Richtlinie 2006/114/EG hier greift. Sie setzt das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) um und soll im Gewerbe vor irreführender und unlauterer Werbung schützen.

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Doch der EuGH befasste sich gar nicht erst mit der Frage, ob die Noten berechtigt und objektiv sind oder nicht. Er setzte schon früher an und stellte fest, dass Check24 und Huk-Coburg gar keine Konkurrenten sind (also: Mitbewerber). Ihre Dienstleistungen sind nämlich untereinander nicht ersetzbar (substituierbar).
Die finale Entscheidung geht nun zum Landgericht München I zurück. Aber der EuGH machte seine Marschrichtung bereits klar. Es sei davon auszugehen, dass Huk-Coburg und Check24 „Dienstleistungen anbieten, die nicht substituierbar sind und sie demnach auf unterschiedlichen Dienstleistungsmärkten tätig sind“.
Inzwischen hat sich der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) dazu gemeldet – und zeigt sich mit dem Urteil nicht einverstanden. Er sieht darin „einen Rückschritt für den Verbraucherschutz und eine Missachtung der hohen Beratungsstandards, die für den persönlichen Versicherungsvertrieb in Deutschland prägend sind“.
„Das Urteil des EuGH ignoriert die Realität des Versicherungsvertriebs im digitalen Zeitalter“, bemängelt BVK-Präsident Michael H. Heinz. „Vergleichsportale wie Check24 beeinflussen maßgeblich die Entscheidungen der Verbraucher und Check24 hat als Versicherungsmakler selbst ein hohes wirtschaftliches Interesse daran, bestimmte Versicherungsprodukte zu vermitteln. Wenn im Vertriebsinteresse komplexe Versicherungsprodukte auf einfache Schulnoten reduziert werden, ohne eine fundierte Beratung zu gewährleisten, ist das irreführend und nicht sachgerecht. Daher wird sich der BVK weiterhin dafür einsetzen, dass alle Marktteilnehmer im Sinne des Verbraucherschutzes – ob online oder offline – denselben hohen Standards in der Kundenberatung unterliegen.“
Nun gehe man davon aus, so der BVK weiter, dass das Landgericht München I „die Bedeutung einer qualifizierten Beratung und vollständigen Information der Verbraucher in den Mittelpunkt stellt“.
Es ist übrigens nicht das erste Mal, dass Huk-Coburg und Check24 aneinandergeraten. Ein Beispiel ist ein Streit im Jahr 2019 zwischen dem Makler und der Online-Tochter Huk24.

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