Björn Thorben M. Jöhnke ist Gründer der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte. © Joehnke & Reichow
  • Von Redaktion
  • 06.01.2017 um 11:11
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Ein Versicherer stellt die Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) ein, weil er der Ansicht ist, dass die neu aufgenommene Tätigkeit des Versicherten seiner „bisherigen Lebensstellung“ entspricht: Nachprüfungsverfahren im Rahmen der BU bergen regelmäßig Konfliktstoff. Welche Folgen ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Thematik hat, erläutert Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke.

Worauf es beim Einkommensvergleich ankommt

Das Berufungsgericht hat die Lebensstellung der Versicherten nur deshalb als „noch“ gesichert angesehen, weil sie nun durch einen wesentlich höheren Freizeitanteil geprägt werde und besondere Belastungen, wie Nachtarbeit, entfielen. Eine solche Verrechnung von Freizeit und Arbeitserleichterungen mit der Einkommensdifferenz ist aber mit dem Zweck der Berufsunfähigkeitsversicherung nicht vereinbar. Durch das Fehlen von Erschwernissen, wie etwa Nachtarbeit oder Überstunden, wird die Lebensstellung in diesem Sinne aber ebenso wenig geprägt wie durch zusätzliche Freizeit. Beim Einkommensvergleich kommt es entscheidend auf die Sicherstellung der individuellen bisherigen Lebensumstände an.

Die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung soll den individuellen und sozialen Abstieg im Berufsleben und in der Gesellschaft verhindern. Ein solcher Abstieg wird nicht durch mehr Freizeit und das Fehlen von Erschwernissen am Arbeitsplatz vermieden, sondern dadurch, dass dem Versicherten weiterhin die finanziellen Mittel zur Verfügung stehen, die die Aufrechterhaltung des in gesunden Tagen durch den früheren Beruf erreichten Lebensstandards ermöglichen.

Demnach ist der Vorteil größerer Freizeit angesichts des Zwecks der Berufsunfähigkeitsversicherung, den Unterhalt des Versicherten und gegebenenfalls seiner Familie auch in Zeiten der Krankheit sicherzustellen, nicht zu berücksichtigen. Von der zusätzlich gewonnenen Freizeit kann der Unterhalt nicht bestritten werden. Könnte man Einkommenseinbußen durch Zeitgewinn kompensieren, bedeutete das letzten Endes, dass der gänzliche Verlust des Einkommens durch den völligen Wegfall beruflicher Tätigkeit aufgewogen würde. Das wiederspricht dem Sinn und Zweck einer Berufsunfähigkeits(zusatz)versicherung.

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