Michael H. Heinz, Präsident des Bundesverbands deutscher Versicherungskaufleute (BVK) zum Thema Finfluencer: „Wir sind kampfbereit und werden das Thema ernst und konsequent behandeln.“ © BVK
  • Von Barbara Bocks
  • 06.06.2025 um 13:36
artikel drucken artikel drucken
lesedauer Lesedauer: ca. 02:55 Min

Wie gefährlich sind Finfluencer wirklich für ihre Follower und den Versicherungsvertrieb? Der BVK warnt vor fehlender Regulierung, verweist auf frühere Klagen wie gegen Check24. Was dahintersteckt und welche Rolle die Bafin und IHKs dabei spielen könnten.

Vertrauen in viele Finfluencer ist ein Trugschluss

Schwintowski kritisiert diese Entwicklung deutlich. Seiner Ansicht nach ist das Vertrauen in Finfluencer ein Trugschluss. Er verweist auf Erhebungen, die zeigen, dass mehr als 50 Prozent der Finfluencer keinerlei fundierte Kenntnisse über Anlagestrategien, Marktrisiken oder die Auswirkungen von Finanzcrashs auf das Portfolio besitzen. Dieses Wissen sei jedoch für fundierte Beratung zwingend nötig.

Gleichzeitig erkennt Schwintowski an, dass es auch seriöse Finfluencer gibt, die fundierte Analysen liefern und sich für Finanzbildung einsetzen.

>>>Was Finfluencerin Celine Nadolny über seriöse und unseriöse Anbieter in der Finfluencer-Branche und deren Geschäftsmodelle denkt, lesen Sie hier.

Schwintowski zieht einen historischen Vergleich: So unreguliert wie der Finfluencer-Markt heute ist, war auch der Versicherungsvertrieb vor dem Jahr 2002. Damals habe die Europäische Union begonnen, über Standards nachzudenken. Heute beklage man in der Branche oft eine Überregulierung mit zu vielen Formularen und überflüssigen Fragen. Dennoch sei es unstrittig, dass Personen, die zu Vermögensbildung, Familienabsicherung und Altersvorsorge beraten, über fachliches Wissen und Kapitalmarktverständnis verfügen müssten.

Das sogenannte Tchibo-Urteil von 2013

Ein weiteres Beispiel für rechtliche Konsequenzen bei zu wenig Regulierung zeigt das sogenannte Tchibo-Urteil (Pfefferminzia berichtete). Im Jahr 2013 entschied der Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen I ZR 7/13, dass das Unternehmen Tchibo keine Versicherungen verkaufen durfte. Es hatte auf seiner Internetseite solche Versicherungsprodukte angeboten.

Obwohl der eigentliche Vertragsabschluss über einen Partner erfolgte, urteilte der Bundesgerichtshof, dass Tchibo wegen der erweckten Vermittlungstätigkeit eine Erlaubnis nach Paragraf 34d der Gewerbeordnung benötigt hätte.

Es bleibt also spannend, wie es bei der Regulierung von Finfluencern weitergeht. Der BVK wird definitiv Druck machen.

autorAutorin
Barbara

Barbara Bocks

Barbara Bocks ist seit 2011 als Journalistin im Wirtschafts- und Finanzbereich unterwegs. Seit Juli 2024 ist sie als Redakteurin bei der Pfefferminzia Medien GmbH angestellt.

kommentare

Hinterlasse eine Antwort

kommentare

Hinterlasse eine Antwort

pfefferminzia
Pfefferminzia Icon
login

Bitte loggen Sie sich ein.

Pfefferminzia Logo rgb