Arbeitskraftabsicherungen

Wie die BU-Versicherer mit Teilzeitkräften umgehen

Sind Teilzeitkräfte in der Berufsunfähigkeitsversicherung im Nachteil? Viele BU-Versicherer sehen das so – und statten Neuverträge kundenfreundlich mit Teilzeitklauseln aus. Doch sind sie wirklich notwendig?
Mutter mit Kindern: Vor allem Frauen arbeiten wegen der Kindererziehung oft in Teilzeit – mit Nachteilen bei ihrem BU-Schutz.
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Mutter mit Kindern: Vor allem Frauen arbeiten wegen der Kindererziehung oft in Teilzeit – mit Nachteilen bei ihrem BU-Schutz.

Die Kinder betreuen, einen Angehörigen pflegen, einfach etwas kürzertreten, um die Gesundheit zu schonen oder mehr Freizeit zu haben: Es gibt viele gute Gründe, warum Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Teilzeitkräfte werden. Vielen ist dabei allerdings nicht bewusst, dass die Reduzierung der Arbeitsstunden negative Auswirkungen auf ihren Berufsunfähigkeitsschutz (BU) haben kann.  

Denn die Prüfung, ob und in welchem Umfang eine versicherte Person berufsunfähig ist, stellt auf die zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit ab. Daraus können sich Nachteile für BU-Versicherte ergeben, die von Voll- in Teilzeit wechseln.  

Der Grund dafür liegt in der Leistungsprüfung. Sie erfolgt qualitativ und quantitativ. Bei der qualitativen Beurteilung geht es um die Frage, ob ein Beschäftigter den beruflichen Kernanforderungen inhaltlich noch gewachsen ist. Ein Chirurg, der wegen motorischer Einschränkungen an einer Hand nicht mehr operieren kann, ist demnach berufsunfähig, selbst wenn er nur zweimal pro Woche im OP-Saal steht und sonst überwiegend andere Aufgaben wahrnimmt. Im Fall einer solchen qualitativen Berufsunfähigkeit ist das Arbeitszeitmodell zweitrangig: Ob Voll- oder Teilzeitkraft – der Versicherte hat Anspruch auf eine BU-Rente.  

Ganz anders bei der quantitativen Bewertung. Hier wird geprüft, in welchem zeitlichen Umfang ein Beschäftigter noch in der Lage ist, seinen Beruf auszuüben. Sinkt die Leistungsfähigkeit unter 50 Prozent der Arbeitszeit, ist er berufsunfähig. Eine Vollzeitkraft, die acht Stunden pro Tag arbeitet, hat demnach Anspruch auf eine BU-Rente, sobald sie dauerhaft nicht mehr in der Lage ist, vier Arbeitsstunden zu leisten. Teilzeitkräfte, die ihre Arbeitszeit aber bereits auf täglich vier Stunden reduziert haben, sind bei quantitativer Bewertung erst dann berufsunfähig, wenn das Leistungsvermögen unter die Zwei-Stunden-Marke rutscht.   

Teilzeitfalle schnappt zu

Folglich stecken Teilzeitkräfte in der „Teilzeitfalle“, weil sie im Vergleich zu Vollzeit-Arbeitnehmern viel schwerwiegendere gesundheitliche Einschränkungen haben müssen, um als berufsunfähig zu gelten. „Der BU-Grad verschiebt sich häufig auf 70 oder 80 Prozent“, warnt Christian Dulitz, Produktentwickler Biometrie bei der Condor Lebensversicherung. 

Diesen Nachteil versuchen die Versicherer per Teilzeitklausel in BU-Neuverträgen auszugleichen. Sie garantiert, dass Basis der Leistungsprüfung nicht die in Teilzeit geleistete Arbeitszeit, sondern die ursprüngliche Vollzeitstundenzahl ist.  

Das sind gute Nachrichten für Millionen Teilzeitkräfte. Denn die Teilzeit in Deutschland boomt. Von den aktuell 42,3 Millionen abhängig Beschäftigten arbeiten laut Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) knapp 40 Prozent in Teilzeit. Das entspricht in absoluten Zahlen rund 16,7 Millionen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern beziehungsweise Arbeitnehmerinnen. Denn unter Frauen ist Teilzeit seit Mitte vergangenen Jahres bereits die Norm: Nach Zahlen der Bundesagentur für Arbeit war 2024 erstmals eine knappe Mehrheit von 50 Prozent nicht mehr in Vollzeit tätig. Von den Männern sind dagegen derzeit nur 13 Prozent auf einer Teilzeitstelle. 

Die Zahlen verdeutlichen: Vollzeitarbeit ist auf dem Rückzug. In vielen Branchen, insbesondere im Gastgewerbe, in den Bereichen Gesundheit und Soziales, Erziehung und Bildung sowie im Einzelhandel und in den Medien wird Teilzeitarbeit immer relevanter. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales rechnet für die nächsten Jahre mit einem weiteren Zuwachs der Gruppe der Teilzeitkräfte. 

Angesichts dieser Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt hält Condor-Experte Dulitz eine BU-Teilzeitklausel für ein „Must-have einer jeden guten BU-Beratung“. Zumal Beschäftigte in Teilzeit ebenso häufig von Berufsunfähigkeit betroffen sind wie Vollzeitkräfte: Die BU-Quote liegt durch die Bank bei etwa 25 Prozent, unabhängig vom gewählten Arbeitszeitmodell.  

Rechtsprechung eher auf Seite der Teilzeitkräfte

Doch stehen Teilzeitkräfte im Leistungsfall tatsächlich im Regen, wenn ihre Police keine Teilzeitklausel enthält? Nicht unbedingt. Die Rechtsprechung hat sich in Streitfällen bereits mehrfach auf die Seite der Versicherten gestellt. Wer vorübergehend von Voll- auf Teilzeit umstellt, zum Beispiel für die Kindererziehung oder weil Kurzarbeit im Unternehmen ansteht, muss im Falle der Berufsunfähigkeit nicht fürchten, schlechter dazustehen als die Vollzeitkollegen. Denn die Arbeitszeitreduzierung hat im Grundsatz keinen Einfluss auf die Bewertung im BU-Leistungsfall, entschied beispielsweise das Oberlandesgericht Saarbrücken.  

Dennoch lässt sich aus der Rechtsprechung keine BU-Rentengarantie für Teilzeitbeschäftigte ableiten. Letztlich kommt es immer auf die faire Leistungsprüfung des BU-Versicherers an. Insofern bedeutet eine Teilzeitklausel mehr Klarheit und Sicherheit, und zwar „sowohl für Teilzeit- als auch für Vollzeitbeschäftigte“, sagt Ingo Gerlach von der Baloise. „Denn Beschäftigungsbiografien sind oft nicht mehr bis zum Renteneintritt planbar.“ Darauf hat die Mehrheit der BU-Versicherer reagiert und Neuverträge entsprechend ergänzt. Gerlach: „Teilzeitklauseln sind zum Marktstandard geworden.“  

Das Problem: Die eine Teilzeitklausel gibt es nicht. Jeder BU-Versicherer kocht sein eigenes Teilzeitsüppchen und gestaltet die Klausel unterschiedlich aus. Der Teufel steckt wie so oft im Detail. Das fängt schon bei der Definition von Teilzeit an. Für die Mehrzahl der BU-Anbieter beginnt die Teilzeit, wenn die Wochenarbeitszeit unter 30 Stunden sinkt. Andere ziehen die Teilzeitgrenze unterhalb des Arbeitspensums, das ein vergleichbar Vollzeitbeschäftigter leistet.  

Auch der Grund des Umstiegs von Voll- auf Teilzeit spielt bei einigen BU-Versicherern eine Rolle. Beispielsweise greift die Teilzeitklausel nur dann, wenn der Versicherte seine Arbeitszeit reduziert hat, um die Kinder zu erziehen oder nahe Angehörige zu pflegen, nicht aber um schlicht mehr Freizeit zu haben. Bei anderen Anbietern, darunter die Nürnberger Versicherung und Condor, gilt die Klausel unabhängig von den Teilzeitgründen. „Wir schützen auch all diejenigen vor Nachteilen im Fall einer BU, die einfach eine bessere Work-Life-Balance anstreben und deshalb ihre Arbeitszeit zeitweise reduzieren“, sagt Andrea Wolf, Referentin Altersvorsorge und Biometrie bei der Nürnberger.  

Dauer der Teilzeit ist wichtig

Auch die Dauer der Teilzeit ist relevant. Bei den meisten BU-Versicherern gilt die Teilzeitklausel nur für den Fall, dass Versicherte ihre Arbeitszeit für eine begrenzte Phase reduzieren. Bei der Helvetia sind das grundsätzlich 24 Monate. Bei Teilzeit zum Zwecke der Kinderbetreuung oder der Pflege von Angehörigen verlängert sich die Frist auf fünf Jahre. Nach Ablauf der Frist gilt im BU-Leistungsfall nicht mehr die Günstigerprüfung mit dem früheren Vollzeitjob, sondern nur die zuletzt ausgeübte Tätigkeit, also gegebenenfalls auch in Teilzeitarbeit. Bei der Nürnberger ist die Frist mit zehn Jahren großzügig bemessen, zudem gilt sie unabhängig vom Teilzeitgrund. Noch kundenfreundlicher ist in diesem Punkt die Condor. Dem BU-Versicherer ist es egal, warum und wie lange jemand von Voll- auf Teilzeit umstellt. Die Teilzeitklausel gilt unbegrenzt bis zum BU-Vertragsende. 

Die vielen unterschiedlichen Regelungen machen den Markt nicht gerade transparenter. Und es wird noch komplizierter. Bei einigen BU-Versicherern gilt die Teilzeitklausel nur für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Andere, darunter Nürnberger, Baloise oder Condor, schließen auch Selbstständige und Freiberufler in ihre Klausel ein. Wieder andere versprechen ihren teilzeitbeschäftigten BU-Kunden eine Günstigerprüfung im Leistungsfall. Denn nicht immer würden Versicherte mit einer Teilzeitklausel besser fahren als ohne, so Jens Patze, Produktmanager Leben bei der Helvetia. „Es kann Fälle geben, bei denen ein Versicherer aufgrund einer Teilzeitregelung nicht leistet, ohne Klausel dagegen schon.“  

Kurz gesagt: Vor uns liegt ein bunter Flickenteppich unterschiedlicher Teilzeitklauseln. Allerdings dürften sich die Angebote der Versicherer langfristig angleichen. „Im Werben um Neukunden werden die Versicherer ihre Bedingungen immer weiter optimieren“, so Expertin Wolf von der Nürnberger.  

Das sind gute Aussichten für BU-Vermittler. Denn das Thema Teilzeitklauseln bietet gute Ansatzpunkte für ein erfolgreiches Beratungsgespräch. Das gelte besonders im Kontakt mit jungen Kunden, so Helvetia-Fachmann Patze. Denn gerade ihnen bringe eine Teilzeitklausel angesichts der langen BU-Versicherungslaufzeit in Kombination mit einem ungewissen Lebenslauf echten Mehrwert.  

Nicht die wichtigste Klausel im BU-Vertrag

Die Nürnberger sieht das ähnlich – und rät Vermittlern, sich die Teilzeitregelungen im Einzelnen genau anzusehen. Andrea Wolf: „Gerade bei Kunden, bei denen eine Änderung absehbar ist, weil zum Beispiel die Gründung einer Familie kurz bevorsteht, sollten Berater einen Tarif auswählen, der die bestmögliche Regelung bietet.“ Christian Dulitz von der Condor formuliert es noch grundsätzlicher: „Wer Kunden eine BU ohne Teilzeitklausel vermittelt, verkauft ihnen im Grunde eine Erwerbsunfähigkeitsversicherung zu einem BU-Preis.“  

Und dennoch steht eine gute Teilzeitklausel in der BU-Beratung nicht an erster Stelle. Wichtiger sind Krite­rien wie der Verzicht auf die abstrakte Verweisung, umfassende Nachversicherungsgarantien oder schnelle, transparente und faire Leistungsprüfungen. Teilzeitklauseln sind jedoch ein zunehmend interessantes Feature, deren Bedeutung nach Einschätzung der meisten Versicherer wegen der Umwälzungen auf dem Arbeitsmarkt steigen wird. Und zwar für alle versicherten Personen, nicht nur für Frauen, die besonders häufig in Teilzeit arbeiten. Die Dialog Lebensversicherung bringt es auf den Punkt: „Ob Mann oder Frau – niemand kann mehr ausschließen, ob, wann und wie lange er im Laufe seines Berufs­lebens in Teilzeit arbeiten wird.“  

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Autor

Jens

Lehmann

Jens Lehmann ist diplomierter Publizist und Betriebswirt und arbeitet als freier Journalist und Autor in Hamburg. Er ist thematisch auf Wirtschafts-, Finanz- und Mobilitätsthemen spezialisiert. Seine Beiträge erscheinen in Publikationen großer Zeitungsverlage, Unternehmensveröffentlichungen sowie bei Pfefferminzia.

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Eine Antwort

  1. „Gute Aussichten für BU-Vermittler, wenn die Versicherer im Werben um Neukunden ihre Bedingungen immer weiter optimieren.“ Um die Millionen, die bereits eine BU haben, schert sich offenbar niemand. Auch nicht um den Vermittler, der feststellen muss, dass er in der Vergangenheit ein Produkt eines BU-Versicherer vermittelt hat, der keine „faire Leistungsprüfung“ an den Tag legt.

    Aus meiner Sicht sind die Versicherer dazu zu verpflichten, auch im Bestand nachzubessern und/oder Leistungsprüfungen an neue „Standards“ anzupassen. Im Sinne eines „fairen“ Wettbewerbs, nicht nur im Vertrieb von neuen Produkten. Zum Schutz von Menschen, die über viele Jahre ihre Beiträge im Glauben entrichten, gut versichert zu sein. Und zum Schutz von Vermittlern, die sich auch in der Vergangenheit um guten Versicherungsschutz bemüht haben.

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