Eine Stellenanzeige für eine Teilzeitkraft hängt in der Nähe von Rosenheim (Bayern) in einem Schaufenster. © picture alliance/Angelika Warmuth/dpa
  • Von Redaktion
  • 25.07.2019 um 13:51
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Condor und Württembergische haben ihre Berufsunfähigkeitsversicherungen in diesem Sommer mit Teilzeitklauseln ausgestattet. Taugen diese was? Andreas Ludwig, stellvertretender Bereichsleiter Produkte & Analyse bei der Rating-Agentur Morgen & Morgen, meint: Ja. Warum, lesen Sie hier.

Aktuell zeigen sich die Versicherer in Sachen Arbeitskraftabsicherung recht innovativ. Gerade bringt die Zurich mit ihrem neuen BU-Produkt ohne Berufsgruppeneinteilung frischen Wind in die Produktentwicklung. Aber auch die Versicherer Württembergische und Condor warteten im Juni/Juli mit einer Innovation auf: der Teilzeitklausel.

„Derzeit gibt es 15 Millionen Teilzeitkräfte in Deutschland, und diese werden bei einer Berufsunfähigkeit alle benachteiligt – selbst wenn sie sich über eine BU-Versicherung abgesichert haben“, erklärt Produktmanager Christian Dulitz von der Condor. Warum? Bei der Prüfung, ob jemand bedingungsgemäß zu 50 Prozent berufsunfähig ist, wird oft die Arbeitszeit als maßgeblicher Faktor angesetzt. Arbeitet jemand regulär acht Stunden, kann er als berufsunfähig gelten, wenn er maximal vier Stunden am Tag ableisten kann.

„Teilzeitkräfte arbeiten aber weniger Stunden am Tag, zum Beispiel halbtags 4 Stunden“, sagt Dulitz. „Kann diese Teilzeitkraft dann aus gesundheitlichen Gründen nur noch drei Stunden lang arbeiten, ist sie nur zu 25 Prozent und nicht zu 50 Prozent berufsunfähig – die Vollzeitkraft hingegen schon“, so der Produktmanager weiter.

Die Condor hat dieses Problem nun so gelöst, dass sie die Berufsunfähigkeit anhand der höchsten Arbeitszeit beurteilt, die während der BU-Vertragsdauer vorgelegen hat. „Hat eine Mitarbeiterin beispielsweise mit 40 Stunden Wochenarbeitszeit eine BU-Versicherung abgeschlossen und ihre Arbeitszeit danach auf 20 Stunden reduziert, prüfen wir die Berufsunfähigkeit anhand der 40 Stunden“, sagt Dulitz. Diese Klausel ist bereits im Zahlbeitrag eingepreist.

Auch die Württembergische hat eine solche Teilzeitklausel in ihre überarbeitete BU-Versicherung aufgenommen. Allerdings mit der Einschränkung, dass sie die Vollzeitstunden nur in den ersten zwölf Monaten nach dem Wechsel von Vollzeit auf Teilzeit für die Leistungsprüfung zugrunde legt.

Ist eine solche Teilzeitklausel nun aber sinnvoll?

„Wir halten die Teilzeitklausel für eine innovative Weiterentwicklung“, schreibt Andreas Ludwig, stellvertretender Bereichsleiter Produkte & Analyse bei der Rating-Agentur Morgen & Morgen in einem Statement zum Thema. „Sie trifft den Kern der Berufsunfähigkeit. Aus diesem Grund haben wir uns dazu entschieden, die Teilzeitklausel mit einer eigenen Analysefrage in unser Vergleichsprogramm für Versicherungstarife aufzunehmen.“

Gewollt sei mit dieser Klausel eine Gleichstellung von Teilzeitkräften im Verhältnis zu ihrer Versicherungsprämie. Denn bisher müsse die Teilzeitkraft – siehe Beispiel oben – bei gleicher Absicherungsleistung wesentlich stärker gesundheitlich beeinträchtigt sein, um die gleiche Leistung zu erhalten – bei gleicher Prämie.

Klauseln sind laut Morgen & Morgen transparent

„Unser Umfeld verändert sich. Menschen wünschen sich mehr Flexibilität. Aufgrund verschiedener individueller Umstände werden Teilzeitarbeitsmodelle immer attraktiver“, schreibt Ludwig weiter. „Die Teilzeitklausel könnte aktueller nicht sein und ist somit eine durchaus sehr interessante Idee. Denn der Großteil der heute vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer wird nicht mit Sicherheit ausschließen können, nicht doch einmal seine Arbeitszeit zu reduzieren. Eine Teilzeitklausel ist also für jede Person eine sinnvolle Lösung.“

Beide Klauseln der Württembergischen und der Condor schätzt Ludwig dabei als transparent ein. Ludwig plädiert an dieser Stelle dafür, die Versicherer nicht grundsätzlich dafür zu kritisieren, dass sie ihre Bedingungen abstrakt formulieren. „Gerade auch bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung ist der abstrakte Leistungsauslöser auch im Interesse des Versicherungsnehmers“, so der Produkt-Experte. „Denn niemand kann sagen, ob nicht beispielsweise in einigen Jahrzehnten eine heute nicht bekannte Krankheit auftritt, die bei einer konkreten Beschreibung der Leistungsauslöser nicht versichert wäre.“

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