- Von Andreas Harms
- 18.08.2025 um 15:49
Das Landgericht Bamberg befasste sich jüngst mit der Frage, ob der Sturz eines Versicherten dessen Gehirnblutung auslöste (Endurteil, Aktenzeichen: 41 O 690/24). Oder ob er wegen einer Hirnblutung stürzte. Oder ob er gar nicht stürzte. Ersteres behauptete die Witwe des Versicherten und klagte deshalb gegen die Unfallversicherung. Die sah den Fall allerdings anders und hielt dagegen.
Im September 2023 fand eine Frau ihren Ehemann bewusstlos auf dem Fußboden der Küche. Sichtbar am Kopf verletzt, war er nicht. Sie rief den Notarzt. Der Rettungsdienst brachte ihn ins Krankenhaus. Dort stellte man eine Gehirnblutung und starke Herzprobleme fest. Zwei Wochen später starb er an Kreislaufstillstand.
Der Mann war bei der damaligen A. M. Versicherung unfallversichert. Die gehört heute zur Generali Deutschland, weshalb sich die Klage gegen sie richtete. Die Todesfallsumme betrug 56.500 Euro plus Krankenhaus-Tagegeld. Dieses Geld verlangte die Witwe anschließend von der Versicherung. Und als die nicht zahlen wollte, zog sie vor Gericht.

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Ihr Argument: Ihr Ehemann sei in der Küche gestürzt und mit dem Kopf aufgeschlagen und habe deshalb die Blutung erlitten. Damit sei sein Tod die Folge eben dieses Sturzes gewesen und damit eines Unfalls.
Die Generali hielt dagegen. Wäre der Versicherte wirklich mit dem Kopf auf den Boden gestürzt, hätte er sichtbar am Kopf verletzt gewesen sein müssen. Und selbst wenn es wirklich so gewesen wäre, könnte die Klägerin nicht beweisen, dass die Hirnblutung daher kommt und nicht etwa umgekehrt.
Außerdem habe der Versicherte im Vorfeld zu hohen Blutdruck (Hypertonie), Übergewicht und Diabetes gehabt. Die Blutung habe somit sehr wohl unabhängig von einem Sturz eingetreten sein können. Zudem verwies der Versicherer auf eine Klausel, nach der „Gehirnblutungen und alle ihre Folgen“ vom Versicherungsschutz ausgeschlossen seien.
Das Gericht wies die Klage ab. Die „darlegungs- und beweisbelastete Klägerin“ hätte nachweisen müssen, dass hier ein Unfall vorlag. Dazu die Definition:
Ein Unfall liegt gemäß Ziff. 1.3 der einbezogenen AUB 2012 vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.
Nach dieser Lesart waren die Richter nicht genügend davon überzeugt, dass hier ein solcher Unfall vorlag. Es kämen auch andere mögliche Vorfallvarianten infrage, die keine Unfälle gewesen wären. Es habe beispielsweise genau so gut sein können, dass sich der Versicherte wegen Unwohlseins oder Schwindels auf den Fußboden gelegt hatte, um einem etwaigen Sturz zuvorzukommen. Oder dass er zusammensackte, was ebenfalls kein Sturz und damit kein Unfall gewesen wäre.
Doch niemand wird erfahren, wie es wirklich war. Der Mann war damals allein. Es sei „schlicht nicht aufklärbar“, ob es sich um einen Unfall handelte oder nicht, so das Gericht. Und weil die Witwe als Klägerin ihre Behauptung nicht ausreichend beweisen konnte, wies das Gericht ihre Klage ab.

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