- Von Sabine Groth
- 08.05.2025 um 13:59
Fachkräftemangel hin oder her – Entlassungen, gerade von Angestellten im fortgeschrittenen Alter, sind keine Seltenheit. Zum Teil sind sie mit stattlichen Abfindungen verbunden, die den Verlust des Arbeitsplatzes finanziell abfedern sollen. Allerdings will das Finanzamt von der Abfindung etwas abhaben. In der Beratung zur Generationenvorsorge kann nach Lösungen gesucht werden, die die Steuerlast möglichst geringhalten.
Wie Abfindungen versteuert werden
Grundsätzlich sind Abfindungen als außerordentliche Einkünfte voll zu versteuern. Etwas steuermildernd wirkt die Fünftelregelung, die bei Abfindungen angewendet werden kann. Hier wird die Abfindung steuerlich so behandelt, als ob sie der Begünstigte nicht auf einen Schlag, sondern in gleichen Teilen über die nächsten fünf Jahre erhalten würde. Konkret: Zunächst wird die Steuer ohne die Abfindung ermittelt, dann zusammen mit einem Fünftel der Abfindung. Die Differenz der beiden Steuerergebnisse wird dann mit fünf multipliziert. Insgesamt führt die Fünftelregelung aufgrund des reduzierten Effektes der steuerlichen Progression zu einer geringeren Steuerlast. Neu seit 2025: Der Arbeitgeber berücksichtigt die Fünftelregelung nicht mehr im Lohnsteuerverfahren, der Arbeitnehmer muss selbst im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung aktiv werden.

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Steuermindernd kann ebenfalls der Auszahlungszeitpunkt wirken. Eine Abfindung wird in dem Jahr besteuert, in dem sie ausgezahlt wird. Endet das Arbeitsverhältnis zum Jahresende und ist das Einkommen in dem Jahr entsprechend hoch, kann es steuerlich vorteilhaft sein, die Abfindung ins Folgejahr zu verschieben, insbesondere wenn kein neuer Job in Aussicht ist.
Steuerfreibeträge der bAV und Basisrente für Abfindungen nutzen
Wird das Geld nicht sofort benötigt, kann es steuerschonend für den Ruhestand angelegt werden. So können Abfindungen beziehungsweise Teile davon unter Beachtung der Vervielfältigungsregel steuerfrei in die betriebliche Altersvorsorge fließen. Erst die Auszahlungen sind später zu versteuern. Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz von 2018 wurde diese Möglichkeit nochmals verbessert (Paragraf 3 Nummer 63 Satz 3 EStG). Steuerfrei sind bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze für die Rentenversicherung, vervielfältigt mit der Anzahl der Jahre der Betriebszugehörigkeit, aber maximal zehn Jahre. Für 2025 bedeutet das, dass bis zu 38.640 Euro aus einer Abfindung steuerfrei zum Beispiel in eine Direktversicherung fließen können. Der Arbeitgeber muss rechtzeitigt informiert werden, denn er zahlt die gewünschte Summe direkt ein, und zwar vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Im Anschluss kann die Versicherung auf den Arbeitnehmer übertragen werden. Für alte, pauschal besteuerte Direktversicherungen gelten spezielle Regeln.
Alternativ oder ergänzend lässt sich die Basisrente mit ihren Steuerfreibeträgen für Abfindungen nutzen. Zusammen mit den Beiträgen zur gesetzlichen Rente sind die Beiträge zur Basisrente bis zu einem jährlichen Höchstbetrag (29.344 Euro für Ledige und 58.688 Euro für Verheiratete im Jahr 2025) steuerfrei und sind wie die Betriebsrente bei Auszahlung steuerpflichtig.
So kann ein zukünftiger Rentner die Steuerlast seiner Abfindung durch die betriebliche Altersversorgung und die Basisrente deutlich senken und gleichzeitig Vorsorgen. Als Nebeneffekt kann je nach Einkommenskonstellation der steuermindernde Effekt der Fünftelregelung verstärkt werden, da sich das zu versteuernde Einkommen reduziert. Damit lohnt sich die Vorsorge gleich doppelt!

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