Bis zum 31. Juli muss die Steuererklärung für das Vorjahr bei den Finanzbehörden eingegangen sein. Ein Aufwand, der sich durchaus lohnen kann: Im Durchschnitt liegt die Erstattung bei mehr als 1.000 Euro. Auch Versicherungsbeiträge können geltend gemacht werden – solange sie im Rahmen der entsprechenden Höchstgrenzen liegen und der Vorsorge, also der Sicherung von Gesundheit und Vermögen, dienen. Dazu gehört auch die Berufsunfähigkeitsversicherung (BU).
„Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung müssen allerdings in Summe unter der Höchstgrenze von 1.900 Euro pro Jahr bei Angestellten und Beamten sowie 2.800 Euro bei Selbstständigen liegen“, erläutert Michael Greifenberg, Versicherungsexperte bei Cosmos Direkt. Nur dann könnten andere Versicherungsbeiträge bis zur Höhe der Differenz von der Einkommenssteuer abgesetzt werden.
Auch im Leistungsfall, also wenn die Berufsunfähigkeitsrente ausbezahlt wird, ist das Finanzamt übrigens involviert. Denn die Rente aus einer privaten BU zählt zu den zeitlich begrenzten Leibrenten. Da die Beiträge dafür in aller Regel aus dem versteuerten Einkommen stammen, muss die Rentenleistung selbst nicht in voller Höhe versteuert werden – sondern nur der sogenannte Ertragsanteil. Die Höhe sei dabei abhängig von der zugesagten Rentenlaufzeit, so Greifenberg weiter. Je länger die Zahlung, desto höher der zu versteuernde Anteil.
Wird die Rente also zum Beispiel für zehn Jahre bewilligt, sind 12 Prozent steuerpflichtig. Liegt die Leistungsdauer bei 40 Jahren, beträgt der steuerpflichtige Anteil 39 Prozent. Grundsätzlich fallen Steuern aber erst auf den Teil des Einkommens an, der über dem sogenannten Grundfreibetrag liegt. Dieser beträgt für 2020 für Alleinstehende 9.408 Euro und für Ehepaare 18.816 Euro.
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