Ein Trost für trauernde Ehepartner: im Todesfall können Fondspolicen Steuervorteile bieten. © freepik
  • Von Sabine Groth
  • 06.06.2025 um 09:03
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Sind die Freibeträge ausgeschöpft oder gering, kann die Erbschaftsteuer ein Erbe erheblich schmälern. Spezielle Konzepte mit Fondspolicen können die Steuerlast mindern. So kann es steuerlich vorteilhaft sein, wenn im Todesfall die Leistung als lebenslange Rente gezahlt wird.

Nicht nur während des Vermögensaufbaus, sondern auch im Ruhestand können Fondspolicen ein guter Baustein im Vermögensmix sein. Über ihre Vorteile haben wir in Teil 9 der Serie berichtet. Voraussetzung ist allerdings, dass der Tarif flexibel ist und sehr lange Laufzeiten ermöglicht, so dass die Police im Ruhestand aktiv genutzt werden kann – sowohl für Entnahmen als auch für Zuzahlungen.

Gleichzeitig kann eine flexible Fondspolice in einem weiteren zentralen Bereich der Beratung zur Generationenvorsorge eine wichtige Rolle spielen: der Vermögensübertragung an die Hinterbliebenen. Über spezielle Konzepte können es Fondspolicen ermöglichen, bei Erbschaften die Steuerlast zu senken. In Teil 13 der Serie haben wir vorgestellt, wie Einkommens- und Erbschaftsteuer gespart werden können, wenn die Police nicht aufs eigene Leben abgeschlossen wird, sondern eine andere versicherte Person eingesetzt wird.

Zusatzklausel legt Verrentung der Todesfallleistung fest

Helvetia Leben bietet Kunden eine weitere Möglichkeit, mithilfe von Fondspolicen die Erbschaftsteuer bei der Vermögensübertragung zu mindern. Eine – wieder abwählbare – Zusatzklausel im Vertrag legt fest, dass die Todesfallleistung nicht als Einmalbetrag, sondern als lebenslange Rente mit Cash-Option ausgezahlt wird. Der Erbe wird bei der Police als Begünstigter im Todesfall eingesetzt. Um sicherzugehen, dass das angesparte Vermögen komplett weitergegeben werden kann, sollte vertraglich vereinbart sein, dass die Todesfallleistung dem Vertragsguthaben entspricht.

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Ist der Auszahlplan die bessere Rente?

Todesfallleistungen können einkommensteuerfrei vereinnahmt werden, allerdings sind sie erbschaftsteuerpflichtig. „Wird die Todesfallleistung jedoch nicht auf einen Schlag ausgezahlt, sondern lebenslang verrentet, sinkt die Erbschaftsteuerlast in der Regel deutlich“, erläutert Guntram Overbeck, Leiter Produktmanagement bei Helvetia Leben. Der Grund: Es wird ein geringerer steuerlicher Wert angesetzt. Dieser ergibt sich aus der Jahresrente, die mit einem Vervielfältiger multipliziert wird, der vom Alter und Geschlecht des Erben abhängt. Geregelt ist die Berechnung in Paragraf 14 Bewertungsgesetz. Die Vervielfältiger werden jährlich vom Bundesfinanzministerium unter Berücksichtigung der Sterbetafel des Statistischen Bundesamts festgelegt und veröffentlicht.

Genutzt werden kann das Konzept zum Beispiel für die Übertragung von Vermögen an Kinder, wenn absehbar ist, dass der Freibetrag bereits ausgeschöpft ist. Es kann aber auch ein sinnvolles Konzept sein, um Nahestehenden Kapital zukommen zu lassen, die entfernter oder gar nicht verwandt sind und daher nur über einen vergleichsweise geringen Freibetrag für die Erbschaftsteuer verfügen.

Beispielrechnung: So viel Erbschaftsteuer lässt sich per Fondspolice sparen

Ein Beispiel verdeutlicht die mögliche Steuerersparnis: Ein 65-jähriger Mann möchte seine Lebensgefährtin für den Fall seines Todes absichern. Er will aber auch zu seinen Lebzeiten frei über das Kapital verfügen können und schließt daher eine flexible fondsgebundene Rentenversicherung mit einer speziellen Vereinbarung zur Verrentung der Todesfallleistung ab. In den kommenden Jahren leistet er mehrere Einmalzahlungen.

Als er im Alter von 75 Jahren verstirbt, ist das Vertragsguthaben auf 100.000 Euro angewachsen. Seine 70-jährige Lebensgefährtin ist als Begünstigte im Todesfall eingetragen. Ohne Zusatzklausel würde sie das Vertragsguthaben einkommensteuerfrei als Todesfallleistung ausgezahlt bekommen. Abzüglich des Freibetrags von 20.000 Euro wären 80.000 Euro erbschaftsteuerpflichtig mit einem Steuersatz von 30 Prozent.

„Bei einer Verrentung der Todesfallleistung könnte die Begünstigte aktuell eine lebenslange dynamische Jahresrente mit Cash-Option von rund 3.930 Euro erhalten. Multipliziert mit dem anzuwendenden Vervielfältiger von 11,05, ergibt sich ein steuerlicher Wert von etwa 43.400 Euro“, so Overbeck. Abzüglich des Freibetrags unterliegen somit nur etwa 23.400 Euro der Erbschaftsteuer. Statt 24.000 Euro erhält der Fiskus also nur etwas mehr als 7.000 Euro.

Nicht ohne den Steuerberater

Allerdings hat die Begünstigte auch keinen sofortigen Zugriff auf das Kapital. Die Verrentung sichert ihr jedoch ein regelmäßiges Zusatzeinkommen bis zu ihrem Tod, von dem der Ertragsanteil zu versteuern ist. Die Cash-Option ermöglicht, im Bedarfsfall das Vermögen ganz oder teilweise aus der laufenden Rente zu ziehen. „Ein Steuerberater sollte hier – wie bei allen steueroptimierten Konzepten – hinzugezogen werden, da ein sehr früher Rückkauf vom Finanzamt als Gestaltungsmissbrauch ausgelegt werden könnte“, empfiehlt Overbeck. Zudem könnte bei Entnahmen Abgeltungsteuer anfallen.

Zu beachten ist auch, dass die Begünstigte über genügend Liquidität verfügen muss, um die fällige Erbschaftsteuer zu begleichen. „Dies lässt sich bei der Zusatz-Vereinbarung zur Verrentung berücksichtigen. Es kann ein Betrag festgelegt werden, der nicht verrentet werden soll“, so Overbeck.

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Sabine Groth

Sabine Groth schreibt seit über 20 Jahren schwerpunktmäßig über Geldanlage sowie weitere Finanz- und Wirtschaftsthemen, seit 2009 als freie Journalistin. Zu ihren Auftraggebern zählen vor allem Fachmagazine und -portale.

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