Ein glückliches Ehepaar mit Katze – steuerfreie Fondspolicen bieten Absicherung mit geringer Steuerlast. © Freepik
  • Von Sabine Groth
  • 02.06.2025 um 08:19
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Steuern können den Gesamtertrag einer Anlage deutlich reduzieren. Ein spezielles Konzept bietet jedoch die Möglichkeit, steuerfreie Erträge aus Fondspolicen zu erzielen. Besonders effektiv kann das bei der langfristigen Altersvorsorge sein, ist aber auch im Rahmen der Generationenvorsorge umsetzbar.

Seit 2005 sind Kapitalauszahlungen aus neu abgeschlossenen Lebensversicherungen nicht mehr steuerfrei. Die Erträge – gemessen am Unterschiedsbetrag aus Einzahlung und Auszahlung – unterliegen jetzt bei Neuverträgen der Abgeltungssteuer oder dem vorteilhaften Halbeinkünfteverfahren, falls die Police zur Altersvorsorge dient, also die Auszahlung nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres erfolgt und der Vertragsabschluss mindestens zwölf Jahre her ist. Die Steuerlast sollte in der Vorsorgeplanung nicht unterschätzt werden. Gerade bei renditestärkeren Fondspolicen kann sie den Gesamtertrag der Anlage deutlich verringern.

Mit einem innovativen Konzept können Auszahlungen auch aus neuen Fondspolicen steuerfrei vereinnahmt werden, wenn das Konzept voll aufgeht. „Geeignet ist es insbesondere für die langfristige Altersvorsorge, bei der sich im Laufe der Jahre hohe steuerpflichtige Erträge ansammeln. Es ist jedoch auch für die Zielgruppe der Babyboomer interessant und im Rahmen der Generationenvorsorge einsetzbar“, sagt Guntram Overbeck, Leiter Produktmanagement bei Helvetia Leben.

So funktioniert das Steuerfrei-Konzept für Fondspolicen

Basis des Konzepts für steuerfreie Auszahlungen bei Fondspolicen ist, dass Todesfallleistungen keine einkommensteuerpflichtigen Einkünfte sind. Steuerlich vorteilhaft ist daher, das Guthaben aus einer Fondspolice nicht als klassische Auszahlungen zu beziehen, sondern als Todesfallleistung. Aber wie funktioniert das?

Beim klassischen Vertragsabschluss ist der Kunde sowohl Versicherungsnehmer als auch versicherte Person und Bezugsberechtigter einer Police. Er zahlt die Beiträge und erhält später das angesparte Kapital. Der Versicherungsfall tritt ein, sprich die Todesfallleistung wird gezahlt, wenn er verstirbt. Genau das ist bei dem speziellen Konzept anders. Versicherte Person ist nicht der Kunde, sondern das Leben einer anderen Person wird versichert. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Lebenserwartung bietet sich für die Altersvorsorge eine versicherte Person an, die rund 20 bis 30 Jahre älter ist als der Kunde, also zum Beispiel ein Elternteil.

So lassen sich steuerfreie Fondspolicen in der Generationenvorsorge einsetzen

Wird das Modell im Rahmen der Generationenvorsorge genutzt, eignen sich die Eltern nur, wenn sie noch nicht allzu alt sind. Schließlich geht es um die Versteuerung beziehungsweise Nicht-Versteuerung von Erträgen, und die müssen erst einmal erzielt werden. Läuft die Police nur ein paar Jahre aufgrund des baldigen Todes der versicherten Person, ist der Steuereffekt gering und durch die Kosten der Police eventuell kaum noch messbar.

Anders sieht es aus, wenn es um die Anlage eines Einmalbeitrags geht. Je nach Höhe lassen sich schneller attraktive Erträge erzielen. Nehmen wir eine 60-jährige Frau mit einem fünf Jahre älteren Partner. Die Frau hat gerade eine in jungen Jahren abgeschlossene Lebensversicherung ausgezahlt bekommen. Den Großteil des Betrags würde sie gern wieder anlegen, um ihn im Laufe des Ruhestands zu nutzen, und würde dabei auch gern auf die Chancen der Aktienmärkte setzen.

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Eine flexible Fondspolice gegen Einmalbeitrag könnte hier eine Lösung sein. Bei Bedarf kann sie später durch weitere Zuzahlungen aufgestockt werden. „Die Police wird jedoch nicht auf das Leben der Kundin abgeschlossen, sondern ihr Partner steht als versicherte Person im Vertrag. Wenn er verstirbt, könnte sie die Todesfallleistung steuerfrei vereinnahmen“, erläutert Overbeck und weist darauf hin, dass sie jedoch nicht von seinem Tod abhängig ist, um an ihr Kapital zu kommen. Sie kann jederzeit Guthaben entnehmen, auch das komplette Guthaben. Die Auszahlungen sind dann nur nicht steuerfrei, sondern unterliegen der Abgeltungssteuer oder dem Halbeinkünfteverfahren.

Wichtig für das Konzept ist, dass die Kundin nicht nur Bezugsberechtigte, sondern auch Versicherungsnehmerin und Beitragszahlerin ist. Ansonsten wäre die Todesfallleistung zwar immer noch einkommensteuerfrei, aber erbschaftsteuerpflichtig.

Frühzeitiger Beginn der Vermögensübertragung kann Steuern sparen

Das Konzept kann auch für die Vermögensübertragung genutzt werden, beispielsweise wenn die Altersvorsorge der Frau Lücken aufweist, und der finanziell besser gestellte Partner sie fürs Alter absichern möchte. Die Beiträge für die Fondspolicen können von ihm als Schenkung zu Lebzeiten stammen. Gerade bei nicht-ehelichen Partnern lohnt sich ein frühzeitiger Beginn der Vermögensübertragung. Während der Freibetrag, der alle zehn Jahre neu genutzt werden kann, bei Ehepartnern 500.000 Euro beträgt, liegt er bei Unverheirateten nur bei 20.000 Euro.

Und noch etwas ist wichtig für das Konzept: Es lässt sich nicht mit jeder Fondspolice umsetzen. „Voraussetzung ist, dass es sich um eine Rentenversicherung mit lebenslanger Laufzeit handelt, damit die Police nicht vor dem Todesfall fällig wird. Zudem muss vertraglich vereinbart sein, dass die Todesfallsumme dem Anlageguthaben entspricht, und nicht etwa der Beitragssumme“, sagt Overbeck. Darüber hinaus sollte die Police flexible Zuzahlungen und Entnahmen ermöglichen, damit sie entsprechend den individuellen Bedürfnissen im Alter genutzt werden kann.

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Sabine Groth

Sabine Groth schreibt seit über 20 Jahren schwerpunktmäßig über Geldanlage sowie weitere Finanz- und Wirtschaftsthemen, seit 2009 als freie Journalistin. Zu ihren Auftraggebern zählen vor allem Fachmagazine und -portale.

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