- Von Andreas Harms
- 15.05.2025 um 10:22
Auch indem man handelt, kann man eine Menge ausdrücken. Zum Beispiel ein Testament widerrufen, indem man es zerreißt. Das sieht jedenfalls das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main so – und wies die Beschwerde eines in einem solchen Testament Begünstigten zurück (Aktenzeichen: 21 W 26/25). Der kann diese Entscheidung nicht anfechten.
Was war geschehen?
Ein kinderloser, aber verheirateter Mann war gestorben. Daraufhin beantragte die Witwe wegen der gesetzlichen Erbfolge ihren Erbschein und bekam ihn auch. Auch die Mutter des Verstorbenen bekam einen für ihren gesetzlichen Erbanteil.
Zwei Monate später fanden die Witwe und ein Vertreter der Mutter ein Schließfach und darin ein Testament des Verstorbenen. Und das begünstigte eine weitere Person, war aber längs in der Mitte durchgerissen.

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Trotzdem verlangte der darin genannte Erbe, dass alle anderen Erbscheine wieder eingezogen werden. Doch das lehnte das Nachlassgericht ab (11 VI 218/24). Der Mann beschwerte sich beim OLG, doch auch das lehnte ab.
Widerruf mit voller Absicht
Das Gericht stellte fest: Indem der Verstorbene das Testament durchgerissen hatte, hatte er es widerrufen. Und das hatte er mit Absicht getan. Durch sogenannte schlüssige Handlung, ein vor Gericht gern genutzter Begriff.
Dass es auch irgendwie anders hätte zerrissen sein können, schlossen die Richter übrigens aus. Für sie war es ohne Zweifel der Erblasser selbst. Denn nur er hatte Zugang zum Schließfach. Warum er das kaputte Testament dort aufbewahrt hatte, bleibt unklar, ist aber für das Urteil egal.

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