- Von Redaktion
- 27.01.2017 um 12:12
Was ist geschehen?
Ein Mann ist vom 9. September bis einschließlich 20. Oktober 2013 wegen Rückenproblemen arbeitsunfähig und krankgeschrieben. Dann kommen noch Schulterschmerzen hinzu, der Mann geht erneut zum Arzt und wird bis zum 5. November 2013 krankgeschrieben.
Der Arbeitgeber aber stellt zum 21. Oktober 2013 die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ein. Der Mann zieht daraufhin vor Gericht.
Das Urteil
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) stellt sich auf die Seite des Arbeitgebers (Aktenzeichen 5 AZR 318/15). Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung ist auf sechs Wochen seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit beschränkt, wenn während der bestehenden Arbeitsunfähigkeit (AU) eine neue Krankheit auftritt, die auch wiederum zur AU führt, so die Begründung der Richter.
Ein neuer Anspruch auf die Entgeltfortzahlung entsteht also erst dann, wenn die erste AU zu dem Zeitpunkt beendet ist, zu dem der Mitarbeiter erneut krank wird. Voraussetzung hierfür ist, dass der Arbeitnehmer zwischen den zwei Krankheiten tatsächlich gearbeitet hat, oder zumindest arbeitsfähig war.
Und die Beweislast dafür, ob die Arbeitsunfähigkeit erst ab dem vom behandelnden Arzt attestierten Zeitpunkt bestanden hat oder schon während der unmittelbar vorangehenden (ersten) sechswöchigen Arbeitsunfähigkeit, trägt der Arbeitnehmer.

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