- Von Redaktion
 - 10.06.2025 um 08:19
 
Diese Gestaltung wird vielfach mit Kindern und Enkelkindern genutzt. Solange die Schenkenden mindestens ein Prozent der Versicherungsnehmereigenschaft halten, sind sämtliche Vertragsänderungen, insbesondere Entnahmen oder Kündigungen, nur mit deren Zustimmung möglich, auch über das 18. Lebensjahr hinaus.
In einem Versicherungsvertrag können die Bezugsrechte der Versicherung sehr frei gestaltet werden. Auf diese Weise kann das Vermögen recht einfach den individuellen Wünschen entsprechend verteilt werden, während zugleich Änderungen des Bezugsrechtes, sofern keine Unwiderruflichkeit vereinbart wurde, jederzeit vorgenommen werden können. Außerdem bietet eine solche Lösung eine hohe Flexibilität in der Vertragsgestaltung hinsichtlich der Laufzeit, der Beitragszahlungen, eventueller Zuzahlungen und möglicher Teilauszahlungen.
Anlagemöglichkeit außerhalb des Nachlasses
Ein weiterer Effekt dieser Lösung ist, dass die Versicherungsleistung, sofern ein Begünstigter benannt worden ist, nicht in den Nachlass fällt. Damit ermöglicht eine Kapitalanlage innerhalb einer Renten- oder Lebensversicherung eine Geldanlage außerhalb des üblichen Nachlasses. Außerdem lässt sich durch die Vereinbarung eines unwiderruflichen Bezugsrechtes die Versorgung von Angehörigen im Insolvenzfall des Versicherungsnehmers in Sinne von Asset Protection sicherstellen.
Auszahlung zu einem bestimmten Anlass (Termfix)
Ein weiteres Motiv ist schließlich die Möglichkeit, sich die dort angesparte Summe zu einem bestimmten Termin oder einem bestimmten Anlass auszahlen zu lassen. Das heißt, der Anleger kann im Rahmen einer Vermögensverwaltung für die zugehörige Lebensversicherung eine sogenannte Terminfix-Option mit aufnehmen. Soll die Übertragung zu einem beliebigen Zeitpunkt nach dem Todesfall erfolgen, ist dies mit der sogenannten Term-Fix Klausel möglich. Der steuerlich relevante Übertragungszeitpunkt bleibt dabei der Todeszeitpunkt, das heißt, zu diesem Zeitpunkt fällt gegebenenfalls Erbschaftsteuer an, aber keine Einkommensteuer. Wichtigster Aspekt ist jedoch das Hinausschieben der Fälligkeit bei unerwartetem Versterben der versicherten Person. Damit wird sichergestellt, dass das Vermögen erst dann beim Begünstigten ankommt, wenn dies ursprünglich gewünscht ist, wenn zum Beispiel das begünstigte Kind ein bestimmtes Lebensalter erreicht und es damit die nötige Reife hat, mit dem Vermögen sinnvoll umzugehen.
Was es zu bedenken gilt
So gut das alles klingt, es gibt einige Aspekte zu berücksichtigen. So entstehen bei der Versicherungslösung im Vergleich zu einer klassischen Vermögensanlage zusätzliche Kosten. Auch gehört das Kapital im Deckungsstock rechtlich gesehen der Versicherungsgesellschaft, während der Versicherungsnehmer eine Forderung aus dem Versicherungsvertrag hat. Und es gilt zu bedenken, dass durch eine Versicherungslösung das Pflichtteilsrecht nicht umgangen werden kann.
Zu unterscheiden sind in diesem Zusammenhang am Markt deutsche und ausländische Versicherungsverträge. Insbesondere Versicherer mit Sitz im Ausland, beispielsweise in Liechtenstein, können flexiblere Versicherungsgestaltungen anbieten. Bei diesen erfolgt die Ausgestaltung der Verträge in der Regel aber dennoch nach deutschem Recht. Die Kapitalanlage erfolgt im Rahmen einer Fondspolice, mittels einer individuellen Fondsauswahl oder auch standardisierter Anlagestrategien von Vermögensverwaltern, mit denen das Versicherungsunternehmen kooperiert.
Doch vor allem gibt es, wie immer bei der Geldanlage und der Weitergabe des Vermögens, auch hier nicht die eine richtige und für alle passende Lösung.
Über den Autor:
Maximilian Kleyboldt ist Certified Financial Planner (CFP) und Vorstand des Financial Planning Standards Board (FPSB) Deutschland. Er ist außerdem bei der Bethmann Bank AG als Wealth Planner tätig.
								
							
							
							
						




































































































								
								
								
								


								


								


								


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