- Von Andreas Harms
- 24.06.2025 um 16:52
Die neue gewerbliche Regulierung von Ratenkrediten nimmt weiter Form an. Wie der AfW Bundesverband Finanzdienstleistung berichtet, hat das Bundesjustizministerium jetzt den entsprechenden Gesetzentwurf veröffentlicht. Er soll die EU-Verbraucherkreditrichtlinie in Deutschland umsetzen. Alle Unterlagen und Texte dazu finden Sie hier.
Folgendes sieht der Entwurf (wie erwartet) vor: Ab 20. November 2026 brauchen alle Vermittler eine Erlaubnis nach Paragraf 34k Gewerbeordnung (GewO), wenn sie allgemeine Verbraucherdarlehen vermitteln. Die nennt man im Volksmund auch Raten- oder Verbraucherkredite.
Justizministerin Stefanie Hubig (SPD) sagt dazu: „,Heute kaufen, später zahlen‘, das klingt für viele erstmal praktisch. Doch hinter schnell abgeschlossenen Kreditverträgen kann sich ein echtes Risiko verbergen. Schlimmstenfalls führen solche Verträge in die Schuldenfalle. […] Mir ist wichtig, dass wir die europäischen Regeln möglichst einfach und bürokratiearm umsetzen. Unser Ziel ist klar: Mehr Schutz für Verbraucherinnen und Verbraucher bei Kreditverträgen – ohne vermeidbaren bürokratischen Ballast.“
Paragraf 34k ist neu in der GewO. Bisher sind Ratenkredite in Paragraf 34c mit erfasst, allerdings ohne Register und Sachkunde-Prüfung. Das entfällt dann.

Was der neue Paragraf 34k für Vermittler bedeutet
Wie Makler ihr Beratungsangebot verbreitern können
Wir haben bereits im März den neuen Paragrafen weitgehend erläutert. Doch vieles war noch offen. Jetzt hat der AfW die wichtigsten Anforderungen und Details aus dem Gesetzentwurf zusammengetragen:
- Gewerbetreibende mit Erlaubnis nach Paragraf 34k GewO müssen Vermittler von Verbraucherkrediten sowie unmittelbar an der Vermittlung mitarbeitende Personen in das Vermittlerregister bei der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK) eintragen lassen
- Vermittler von Verbraucherdarlehen sowie alle unmittelbar an der Vermittlung mitarbeitenden Personen müssen künftig in das Vermittlerregister bei der DIHK eingetragen werden.
- Diese Personen brauchen einen Sachkundenachweis. Dazu wird eine neue IHK-Sachkundeprüfung eingeführt. Wer bereits eine erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung nach Paragraf 34i GewO vorweisen kann, wird anerkannt – eine erneute Prüfung ist dann nicht nötig. Eine sogenannte „Alte-Hasen-Regelung“, wie sie aus der Versicherungsvermittlung bekannt ist, gibt es hingegen nicht
- Zusätzlich besteht die Pflicht zur jährlichen Weiterbildung im Umfang von fünf Stunden
Weiterhin stellt der AfW klar: Die Pflicht zur Sachkunde und Weiterbildung trifft ausschließlich jene, die unmittelbar beraten oder vermitteln. Übt der Gewerbetreibende diese Tätigkeiten nicht selbst aus, ist er auch nicht verpflichtet.
„Auf Grundlage unserer Daten aus dem AfW-Vermittlerbarometer gehen wir davon aus, dass eine fünfstellige Zahl an Vermittlerinnen und Vermittlern eine Erlaubnis nach Paragraf 34k GewO beantragen wird – zusätzlich zahlreiche Personen aus dem Einzel- und Autohandel. Der Gesetzgeber muss sicherstellen, dass ausreichend Kapazitäten für die neue Sachkundeprüfung zur Verfügung stehen, damit eine unterbrechungsfreie Vermittlung ab November 2026 gewährleistet bleibt“, fordert AfW-Vorstand Frank Rottenbacher.
Laut Gesetzentwurf erhält das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz die Aufgabe, eine Rechtsverordnung zu erlassen. Die soll die Anforderungen an Sachkunde, Weiterbildung sowie Verhaltens- und Informationspflichten gegenüber Verbrauchern festlegen. Dazu zählt auch die Pflicht, Provisionen und andere Zuwendungen offenzulegen.
Der Gesetzentwurf beantwortet übrigens auch die Frage, ob künftig auch Möbelhäuser, Autohäuser und Elektro-Märkte für ihre Kundenkredite die Erlaubnis nach Paragraf 34k GewO brauchen. Antwort: zumindest nicht alle. Wenn sie als Kleinst-, kleine oder mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne der EU-Empfehlung 2003/361/EG gelten, kann die Pflicht entfallen.
Der AfW ist davon nicht begeistert. Rottenbacher warnt sogar ausdrücklich: „Die Regulierung soll dem Verbraucherschutz dienen. Wenn jedoch wesentliche Marktteilnehmer von den Anforderungen ausgenommen werden, wird kein einheitliches Wettbewerbsumfeld geschaffen. Gerade im Bereich der Absatzfinanzierung – ob im Autohaus, Möbelhandel oder Online – ist das Risiko für Verbraucherinnen und Verbraucher besonders hoch. Studien belegen, dass insbesondere die Vielzahl kleiner Kredite und ‚Buy Now, Pay Later‘-Angebote die Gefahr einer Überschuldung massiv erhöhen. Wer hier keine einheitlichen Regeln schafft, handelt nicht im Sinne des Verbraucherschutzes.“

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