Der Eingang zum Arbeitsgericht Köln mit Wappen von Nordrhein-Westfalen. © dpa/picture alliance
  • Von Redaktion
  • 05.10.2016 um 11:07
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Sugardaddys und Sugarbabes aufgepasst: Bei Ehen mit großem Altersunterschied kann der Arbeitgeber die betriebliche Witwen- oder Witwerrente anteilig kürzen. Das entschied nun das Kölner Arbeitsgericht.

Was war geschehen?

Ein ehemalige Arbeitnehmer und Betriebsrentner war im Jahr 2013 im Alter von 70 Jahren gestorben. Seine fast 30 Jahre jüngere Ehefrau bekam daraufhin eine betriebliche Witwenrente. Aber: Der Arbeitgeber kürzte die Leistung um 70 Prozent.

Warum? Laut der Pensionsordnung vermindert sich die Pension für jedes Jahr, um welches der Altersunterschied 15 Jahre übersteigt, um 5 Prozent des vorgesehenen Betrages. Das wandte der Arbeitgeber an.

Die Witwe zog daraufhin vor Gericht. Sie fühlte sich wegen des Alters im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) ungerechtfertigt benachteiligt.

Das Urteil

Das Arbeitsgericht Köln wies die Klage ab (Aktenzeichen: 7 Ca 6880/15). Es gebe zwar eine Benachteiligung wegen des Alters, aber diese sei gerechtfertigt. Die Kürzung führe zu einer Begrenzung der finanziellen Belastungen des Arbeitgebers durch eine verlässliche Kalkulationsmöglichkeit, die auch im Interesse der weiteren Arbeitnehmer und zukünftiger Betriebsrentner liege.

Eine Berufung gegen das Urteil kann beim Landgericht Köln eingelegt werden.

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