Polizisten untersuchen Einbruchsspuren in einem Haus, in das eingebrochen wurde: Gekippte Fenster stellen eine oft übersehene Sicherheitslücke dar. © Getty Images
  • Von Manila Klafack
  • 15.05.2017 um 11:10
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Beim Einwand der groben Fahrlässigkeit leisten manche Versicherer im Schadensfall nicht. Doch es gibt auch weitere Streitpunkte, die nach einem Einbruch oder Brand für Stress mit der Versicherung sorgen können. Wie man hier entgegenwirken kann.

Die Kriminalstatistik der Polizei zeigt, dass die Zahl der Einbrüche 2016 erstmals seit Jahren zurückgegangen ist. Statt rund 167.000 im Jahr 2015 waren es im vergangenen Jahr etwa 151.000 Einbrüche. Damit liegt die Zahl im Vergleich zum Jahr 2007 (rund 109.000 Einbrüche) jedoch immer noch sehr hoch.

Ein gekipptes Fenster, am besten noch im Erdgeschoss, lädt Diebe geradezu zum Einsteigen in die Wohnung oder ins Haus ein. Mit der bundesweiten Kampagne (K)Einbruch macht die Polizei seit 2012 auf diese und viele weitere potenzielle Gefahren aufmerksam. Zudem fördert die Bundesregierung über die Kreditanstalt für Wiederaufbau mit Zuschüssen Maßnahmen zur Einbruchssicherung des eigenen Heims.
Dringt tatsächlich jemand in das eigene Heim ein, plagen die Geschädigte dann oft nicht nur psychische Folgen. Sie müssen sich eventuell auch mit dem Versicherer über die volle Begleichung des finanziellen Schadens streiten.

„Aus meiner Praxis gibt es drei Probleme, die nach einem Einbruchdiebstahl vor Gericht landen, weil die Versicherung den Schaden nicht zahlen möchte“, berichtet Tobias Strübing von der Berliner Kanzlei Wirth Rechtsanwälte. „Das sind der Beweis eines Einbruchdiebstahls, die Stehlgutliste sowie der Wert beziehungsweise die Definition von Schmuck. Da steht dann die Frage im Raum, müsste der Wertgegenstand, wie die teure Uhrensammlung, nicht in einem Safe aufbewahrt werden“, so der Fachanwalt für Versicherungsrecht weiter.

Der Versicherungsnehmer muss den Einbruch beweisen. Das ist besonders schwierig, wenn das äußere Bild das Eindringen Fremder aufgrund fehlender Kratz- und Hebelspuren nicht sofort erkennen lässt. „Das bedeutet aber nicht, dass der Geschädigte keine Leistung erhält, auch wenn er zum Beispiel einen nachgemachten Schlüssel nicht beweisen kann“, sagt Strübing. „Der BGH hat darum in einem seinem Urteil vom 8. April 2015 (Geschäftszeichen IV ZR 171/13) noch einmal eindeutig im Sinne der Versicherungsnehmer geurteilt. Der Kunde muss nicht beweisen, wie Unbefugte in die Wohnung oder das Haus gelangt sind, da er das nicht kann, er war schließlich nicht anwesend. Ausreichend ist vielmehr das äußere Bild eines Einbruchs. Dafür kann es ausreichen, wenn der Geschädigte beweisen kann, dass sich Diebe nur mit einem Nachschlüssel Zugang verschafft haben“, erläutert der Berliner Jurist.

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Manila Klafack

Manila Klafack war bis März 2024 Redakteurin bei Pfefferminzia. Nach Studium und redaktioneller Ausbildung verantwortete sie zuvor in verschiedenen mittelständischen Unternehmen den Bereich der Öffentlichkeitsarbeit.

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