Das Gebäude des Oberlandesgerichts Düsseldorf: Hier entschieden die Richter zuungunsten des Maklers. © dpa/picture alliance
  • Von Juliana Demski
  • 01.03.2019 um 15:09
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Laut einem aktuellen Urteil haften Versicherungsmakler auch für Zusagen gegenüber ihren Kunden, die gar nicht versicherbar sind. Das haben kürzlich die Richter des Oberlandesgerichts Düsseldorf entschieden. Die Details zum Fall lesen Sie hier.

Was ist geschehen?

Der Kunde eines Versicherungsmaklers wünscht eine Patentrechtschutzversicherung und fragt auch gleich nach, ob die Abwehr von Schutzrechtsnichtigkeitsklagen versichert ist. Sein Makler antwortet ihm unmissverständlich, dass für die Abwehr von Schutzrechtsnichtigkeitsklagen Versicherungsschutz besteht. Erst im Nachhinein stellt sich heraus, dass er damit falsch liegt.

Einige Zeit später reicht der Versicherte ein gerichtliches Patentrechtverletzungsverfahren ein. Als Reaktion folgt eine Gegenklage als Schutzrechtsnichtigkeitsklage des Gegners.

Der Versicherte fordert daraufhin eine Schadenzahlung in Höhe von 40.000 Euro von seinem Versicherer. Diese weigert sich, zu zahlen. Daraufhin geht es wieder vors Gericht.

Das Urteil

Die Richter des Oberlandesgerichts Düsseldorf entschieden, dass nicht der Versicherer und auch nicht der Versicherte den Schaden zu zahlen haben – sondern der Versicherungsmakler (Aktenzeichen I 4 U 210/17).

Er habe seinem Kunden zu verstehen gegeben, dass eine Patentrechtnichtigkeitsklage im Vertrag enthalten ist, obwohl so etwas in Deutschland gar nicht versicherbar sei. In diesem Verhalten sehen die Richter eine Nebenpflichtverletzung.

Auch, so die Richter, bestehe eine Haftung über das Mandatsverhältnis hinaus. Eine schlichte Kündigung befreie einen Makler also nicht.

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Juliana Demski

Juliana Demski gehörte dem Pfeffi-Team seit 2016 an. Sie war Redakteurin und Social-Media-Managerin bei Pfefferminzia. Das Unternehmen hat sie im Januar 2024 verlassen.

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