Richter des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe. © Getty Images
  • Von Redaktion
  • 19.07.2016 um 17:27
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Das Bundesverfassungsgericht hat erneut Fakten geschaffen zum Thema Verbraucherrechte in der Lebensversicherung. Jede Police bleibt anfechtbar, wenn der Anbieter nicht ordnungsgemäß über die Möglichkeiten eines Widerspruchs informiert hat.

Der Bundesgerichtshof (BHG) hat ein verbraucherfreundliches Urteil gefällt. Verträge, in denen der Versicherte nicht ordnungsgemäß über seine Widerspruchsmöglichkeiten belehrt wurde, müssen unter Umständen bis in alle Ewigkeiten rückabgewickelt werden (Aktenzeichen: 1 BvR 2230/15 und 1 BvR 2231/15).

Die Rechtsanwalts- und Steuerkanzler GRP Rainer erklärt die Umstände so: Nach der Rechtsprechung des BGH steht dem Verbraucher ein sogenanntes „ewiges“ Widerspruchsrecht zu. Da der Widerspruch für die Versicherungsnehmer deutlich attraktiver als die Kündigung der Police ist, war die höchstrichterliche Rechtsprechung vielen Versicherungsunternehmen ein Dorn im Auge. Ein Versicherungskonzern legte sogar Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein – und scheiterte.

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Mit den jetzt veröffentlichten Beschlüssen vom 23. Mai 2016 wies das Bundesverfassungsgericht zwei Verfassungsbeschwerden gegen die Urteile des BGH zurück. Das „ewige“ Widerspruchsrecht bei Lebensversicherungen sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden war oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten habe.

Das lässt sich am Einzelfall erklären: Ausgangslage waren die Widersprüche zweier Verbraucher, die 1999 und 2003 eine fondsgebundene Lebensversicherung beziehungsweise fondsgebundene Rentenversicherung nach dem sogenannten Policenmodell abgeschlossen und Jahre später den Widerspruch erklärt hatten. Mit ihren Klagen auf Rückzahlung der den Rückkaufswert übersteigenden Versicherungsprämien, hatten sie vor dem BGH Erfolg.

Widerspruchsfrist hat nie begonnen

Bei Versicherungen nach diesem Modell erlischt das Widerspruchsrecht zwar spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie. Wiederum verstößt diese Klausel allerdings gegen europäisches Recht und ist daher unwirksam. Daher sei der Widerspruch auch Jahre später noch rechtzeitig erfolgt. Denn die Widerspruchsfrist hätte in Ermangelung einer ordnungsgemäßen Belehrung nie begonnen.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit diesen Beschlüssen den Verbrauchern beim Widerspruch von Lebens- und Rentenversicherungen erheblich den Rücken gestärkt. Die Aussichten, den Widerspruch gegen die Versicherungsunternehmen durchzusetzen, seien durch die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts noch einmal deutlich gestiegen, betont die Rechtsanwalts- und Steuerkanzler GRP Rainer. Anders als bei der Kündigung erhält der Versicherungsnehmer nach einem erfolgreichen Widerspruch die geleisteten Prämien fast vollständig zurück.

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