Sitz der Bafin in Frankfurt am Main. Die Finanzaufsicht hat jetzt die Details zur Umsetzung des Provisionsabgabeverbots definiert. © Bafin
  • Von Iris Bülow
  • 17.10.2017 um 15:32
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Für wen genau gilt das Provisionsabgabeverbot, wer darf eine Ausnahme für sich beanspruchen – und wer soll in Zukunft Verstöße gegen die Regelung ahnden? Die Bafin legt in einem aktuellen Kommentar die Feinheiten fest.

Das Gesetz zur Umsetzung der EU-Vermittlerrichtlinie IDD in deutsches Recht barg für viele Marktteilnehmer eine unangenehme Überraschung. Verabschiedet kurz vor der parlamentarischen Sommerpause Ende Juni dieses Jahres, zementierte es einmal mehr das sogenannte Provisionsabgabeverbot. Das Verbot schiebt allen Zuwendungen an Versicherungsnehmer oder versicherte Personen einen Riegel vor, die über über die vertraglich vereinbarte Versicherungsleistung hinaus gehen.

Für Makler heißt das, dass von Produktgebern empfangene Provisionen nicht an die Kunden weitergeleitet werden dürfen. Allerdings lässt der Gesetzgeber Ausnahmen zu.

Um festzulegen, für wen genau das Provisionsabgabeverbot gilt und wo Ausnahmen zulässig sind, hat jetzt die deutsche Finanzaufsicht Bafin den Gesetzestext interpretiert. In der aktuellen Ausgabe des online veröffentlichten Bafin-Journals heißt es, dass der Gesetzgeber zum einen ein Auge zudrücke, wenn es sich um kleine Summen von bis zu 15 Euro pro Vertrag und Jahr handele.

Spannender ist allerdings eine andere Ausnahme: Makler dürfen Provisionen an Kunden durchreichen, „soweit die Sondervergütung zur dauerhaften Erhöhung der Leistung oder zur Reduzierung der Prämie des vermittelten Vertrags verwendet wird“, fasst die Bafin den Gesetzestext zusammen.

Darf ein Makler also eigenständig entscheiden, ob er mithilfe der vom Versicherer erhaltenen Provision seinen Kunden eine höhere Versicherungsleistung gewährt – oder ihm ermöglichen, geringere Beiträge zu zahlen?

Nein, sagt die Bafin:

Nur der Versicherer selbst könne dauerhaft Prämien reduzieren oder Versicherungsleistungen erhöhen. Prämie und Leistung beruhten auf einer „schuldrechtlichen Vereinbarung zwischen den beiden Vertragsparteien“, so die Bafin.

Um sie zu verändern, müsse auch der Vertrag zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer geändert werden – und das obliege eben nicht dem Makler in Eigenregie. Wolle ein Makler also auf seine Abschlussprovision verzichten, müsse der Versicherer das im Versicherungsvertrag dokumentieren, schlussfolgert die Bafin. „Diese Möglichkeit haben grundsätzlich alle Arten von Vermittlern.“

Unzulässig soll auch sein, dass Makler Provisionen dafür verwenden, ihren Kunden in anderen Verträgen bei derselben Versicherungsgesellschaft Ermäßigungen zu gewähren: „Solche Bündel- oder Bestandskundenrabatte und ähnliche Konstruktionen sind nicht erlaubt“, so die Bafin.

Und was passiert, wenn ein Vermittler sich nicht an das Provisionsabgabeverbot und seine Feinheiten hält?

Die Bafin verfolge lediglich Verstöße von Versicherungsunternehmen, heißt es in dem Kommentar. Machten hingegen Vermittler einen Fehler, so seien ab Inkrafttreten des IDD-Umsetzungsgesetz am 23. Februar 2018 die Landesbehörden zuständig. Das könnten beispielsweise auch die zuständigen Industrie- und Handelskammern sein. Diese müssten zukünftig mögliche Verstöße gegen die neue Vermittlerverordnung prüfen.

Um Wildwuchs bei der rechtlichen Beurteilung vorzubeugen, will die Finanzaufsicht trotzdem die Oberaufsicht behalten. Zumindest will sie mit den IHKs in engem Kontakt bleiben: „Dies soll verhindern, dass ein Sachverhalt rechtlich unterschiedlich bewertet und Vermittler und Versicherer ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandelt werden“, heißt es im Bafin-Journal.

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Iris Bülow

Iris Bülow ist Redakteurin bei unserem Schwesterportal DAS INVESTMENT.

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