Ein Arzt hält ein Stethoskop in der Hand: Wer seine Angestellten auch auf der gesundheitlichen Ebene unterstützen will, kann dies im Rahmen der bKV tun. © Pixabay
  • Von Juliana Demski
  • 08.08.2019 um 17:20
artikel drucken artikel drucken
lesedauer Lesedauer: ca. 00:45 Min

Aufatmen für Anbieter der betrieblichen Krankenversicherung (bKV): Seit Ende Juli können Arbeitgeber bKV-Beiträge offiziell und rechtens als Sachlohn geltend machen – auch rückwirkend. Seit einem Urteil des Bundesfinanzhofs im vergangenen Jahr herrschte hierüber Monate lang keine Rechtssicherheit. Nun gibt es von der Regierung das fehlende Gesetz.

Im vergangenen Jahr urteilten die Richter des Bundesfinanzhofs, dass Beiträge in der betrieblichen Krankenversicherung (bKV) als Sachlohn gelten dürfen. Voraussetzung: Der Arbeitgeber zahlt die Beiträge direkt an die Versicherer. Alles unter 44 Euro pro Monat gilt dann als steuerfrei. Erst seit Ende Juli dieses Jahres hat nun auch die Regierung für Rechtssicherheit gesorgt. Darüber informiert die Hallesche Krankenversicherung.

Der Hintergrund: Mit dem Urteil widersprach der Bundesfinanzhof im Sommer 2018 der Auffassung der Finanzverwaltung. Klarheit von Seiten der Politiker musste her. Diese gibt es nun – und zwar rückwirkend bis zum Tag des Urteils (7. Juni 2018).

In ihrem Gesetzesentwurf zum Jahressteuergesetz 2019 nahm die Regierung Stellung: Alle bKV-Beiträge, die nach Vorgaben der Richter seither als Sachlohn geltend gemacht wurden und in Zukunft geltend gemacht werden, haben also offiziell ihre Richtigkeit und bedürfen keiner weiteren Rücksprache mit der Finanzverwaltung.

autorAutorin
Juliana

Juliana Demski

Juliana Demski gehörte dem Pfeffi-Team seit 2016 an. Sie war Redakteurin und Social-Media-Managerin bei Pfefferminzia. Das Unternehmen hat sie im Januar 2024 verlassen.

kommentare

Hinterlasse eine Antwort

kommentare

Hinterlasse eine Antwort