Eine Rentnerin wird im Krankenhaus betreut. © dpa/picture alliance
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  • 17.07.2017 um 11:41
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Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung am 1. August 2017, erhalten Rentnerinnen und Rentner unter Umständen einen einfacheren Zugang in die oft günstigere Krankenversicherung der Rentner. Grund ist eine Entschärfung bei der Vorversicherungszeit.

Dank des Gesetzes zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (HHVG), das am 1. August 2017 in Kraft tritt, erhalten Rentner unter bestimmten Umständen einen einfacheren Zugang in die oft günstigere Krankenversicherung der Rentner (KVdR).

Ausschlaggebend für einen Wechsel ist die sogenannte 9/10-Regelung.

Diese war bisher erfüllt, wenn der Rentner in der zweiten Hälfte seines Erwerbslebens zu mindestens 9/10 gesetzlich krankenversichert war. Ob das wegen einer Pflichtversicherung, einer freiwilligen Versicherung oder einer Familienversicherung der Fall war, spielte keine Rolle.

Ab dem 1. August 2017 ändert sich das nun.

Wie?

„Zukünftig können, unabhängig von der Krankenversicherung des Ehe- und Lebenspartners, jeweils pauschal drei Jahre pro Kind auf die Vorversicherungszeit für die KVdR angerechnet werden“, heißt es auf der Seite des Bundesgesundheitsministeriums.

Und weiter:

„Damit wird der Zugang zur KVdR für die Ehegatten und Lebenspartner verbessert, die in der zweiten Hälfte ihres Erwerbslebens die Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung von Kindern unterbrochen haben und in dieser Zeit nicht gesetzlich krankenversichert waren.“

Diese Neuregelung gilt sowohl für Bestands- als auf für Neurentner.

Wer glaubt, dass er nun für die Versicherung in der KVdR infrage kommt, sollte bei seiner Krankenkasse eine Prüfung beantragen. Eine automatische Prüfung gibt es nicht. Laut SPD-Politikerin und Ex-Bundesgesundheitministerin Ulla Schmidt müsste als Nachweis der Kindererziehungszeit eine Geburtsurkunde reichen oder der Rentenbescheid, auf dem die Anzahl der Kinder vermerkt ist.

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