Viele Makler haben für den Fall ihres Todes keinen Notfallplan erarbeitet. Das sollten sie schleunigst nachholen, empfiehlt Unternehmensberater Peter Schmidt – schon alleine im Interesse ihrer Kunden. © Panthermedia
  • Von Peter Schmidt
  • 03.09.2018 um 10:28
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Menschen kommen, Menschen gehen. Makler auch. Plötzliche Todesfälle machen schnell die Runde und die Überraschung ist groß, wenn es einen Kollegen nicht mehr gibt. Was passiert dann mit den Kunden und welchen Anspruch haben die Erben? Auf diese Fragen geht Unternehmensberater Peter Schmidt in seiner neuen Kolumne ein.

Auch in diesem Sommer sind Makler plötzlich oder nach langer Krankheit verstorben. In manchen Fällen stellen Angehörige die Nachricht vom Tod noch in die sozialen Medien. In anderen Fällen zeigt nur das Schweigen, dass der Kollege nicht mehr da ist.

In einem Fall suchte die Vermieterin eines Maklerbüros in Rheinland-Pfalz im Internet nach Verwandten eines Maklers und bat Versicherungsgesellschaften, die Kundenakten abzuholen. Das Sozialamt sei bereits informiert. Zweifellos ein krasser Fall, der aber das Problem fehlender Notfallregelungen illustriert.

Im Vermittlerbarometer des AfW-Bundesverbands vom Vorjahr wurde den teilnehmenden Maklern die Frage gestellt: Sollten Sie zu Tode kommen, ist für Ihr Unternehmen wie folgt gesorgt? Jeder Fünfte machte keine Angaben. Über 35 Prozent wählten eine der angebotenen Antwortmöglichkeiten mit dem Beginn „Gar nicht…“. Als Motive wurden genannt: Ich habe keine Erben oder ich verlasse mich auf die gesetzliche Erbfolge.

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Beide Gründe kann man so sehen, wenn man will. Aber gerade von Maklern als Sachwalter der Kunden erwartet man doch wohl etwas mehr. Hunderte von Kunden im Fall der Fälle im Regen stehen und dem Lauf der Dinge des Markts zu überlassen hat nichts mit Berufsethos als ehrbarer Kaufmann zu tun. Selbst wenn man keine Erben hat, kann man auf verschiedenem Wege für Kunden und Mitarbeiter eine sinnvolle Nachfolge regeln.

Das verdrängte Thema: Vorsorge für den Notfall

Fast 15 Prozent der Teilnehmer der Befragung wollen sich auf die gesetzliche Erbfolge verlassen. Haben sich diese Makler einmal die Frage gestellt, was und an wen hier etwas vererbt werden kann? Ich denke: Oft nicht. Firmenanteile kann man vererben, wenn es sich beispielsweise um eine Makler-GmbH handelt. Dafür braucht es bei den Erben auch keine besonderen Bedingungen.

Schwieriger wird das schon bei Einzelunternehmern mit Kunden, mit denen kein Maklervertrag mit dem Passus zur Nachfolgeregelung bei Tod besteht. Dann können Erben, selbst wenn diese die Voraussetzungen für eine Gewerbeanmeldung als Makler erfüllen würden, diese Kunden laut Datenschutz-Gesetzgebung meist gar nicht übernehmen. Der Verlass auf die Erbfolge kann sich damit schwieriger gestalten als von manchem Makler vermutet.

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Peter Schmidt

Dr. Peter Schmidt ist seit 2013 Inhaber der Unternehmensberatung Consulting & Coaching in Berlin und als Experte für Strategie- und Prozessberatung für Versicherer, Maklerpools, Vertriebe und Makler tätig.

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