Michael H. Heinz ist Präsident des Bundesverbands Deutscher Versicherungskaufleute (BVK). © BVK
  • Von Redaktion
  • 18.08.2017 um 09:50
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Nach dem Gerichtsstreit des Bundesverbands Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) gegen Check24 muss das Vergleichsportal nun einige Änderungen vornehmen. Der BVK freut sich, „dass Online-Anbieter an die gleichen hohen Standards herangeführt werden, denen stationäre Vermittler seit langem genügen müssen“. Das Vergleichsportal wiederum sieht sein Geschäftsmodell durch das Urteil noch einmal bestätigt.

Check24 verletze nach Auffassung des Gerichts beispielsweise Pflichten, wenn es Besuchern seiner Website wichtige Fragen beim Abschluss von Versicherungen nicht stelle. Zudem müsse Check24 bei standardisierten Buchungsprozessen alle Website-Besucher in Bezug auf regelmäßig für den Versicherungsschutz relevante Aspekte beraten und den Website-Besucher hierzu befragen.

Auch bei der Transparenz sehe das Gericht Handlungsbedarf, heißt es in der Pressemitteilung des BVK weiter. Das Vergleichsportal müsse sich nun bereits beim Erstkontakt als Makler zu erkennen geben, der auch Provisionen erhalte. Diese Information müsse Check24 den Besuchern zudem in Textform, also per Briefpost, E-Mail oder in Form eines obligatorischen Downloads, aktiv übermitteln.

„Wir sind sehr zufrieden, dass Online-Anbieter nunmehr an die gleichen hohen Standards herangeführt werden, denen stationäre Vermittler seit langem genügen müssen“, sagt BVK-Präsident Michael H. Heinz.

Das Portal Check24 hat sich zu den Äußerungen des BVK heute Stellung genommen.

Was für uns sehr wichtig ist: Bei der Erstinformation geht es laut OLG-Urteil nicht darum – wie der BVK in seiner Pressemitteilung behauptet – dass wir uns auf der Website deutlicher als Makler zu erkennen geben müssen, sondern darum, dass dem Kunden das Dokument mit der Erstinformation auf einem dauerhaften Datenträger wie einem pdf zugehen muss. Das Urteil bedeutet weiter, dass Makler über alle Vertriebskanäle, das heißt im Internet sowie bei telefonischer und persönlicher Beratung, beim Erstkontakt dem Kunden die Erstinformation auf einem dauerhaften Datenträger zukommen lassen müssen.

Dieser Anforderung werde aktuell nicht einmal die Internetseite von Herrn Heinz gerecht, heißt es von Check24 weiter, da dem Kunden auch hier nicht sicher die Erstinformation auf einem dauerhaften Datenträger zugehe.

Weiter führt Check24 aus:

„Grundsätzlich sehen wir unser Geschäftsmodell durch das OLG-Urteil zusätzlich bestätigt. Wie schon das Landgericht sieht auch das OLG selektiven Nachbesserungsbedarf bei der Befragung und Beratung, was wir aber bereits im Laufe des Verfahrens adressiert haben.“

Beispielsweise würde Check24 im Vergleich der Privathaftpflichtversicherungen ehrenamtliche Tätigkeiten abfragen. Im Beispiel des Studenten werde in der Hausratversicherung eine mögliche Doppelversicherung ausgeschlossen, indem man nach Haupt- und Nebenwohnsitz frage, der möglicherweise bereits durch eine Versicherungspolice der Eltern abgedeckt werde. Im Kfz-Vergleich frage man, ob im Leasing-Vertrag eine Werkstattbindung vereinbart sei.

Über das weitere Vorgehen will Check24 in den kommenden Wochen entscheiden, auch im Hinblick auf die aktuellen, relevanten Gesetzesänderungen im Rahmen der IDD.

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