Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe. © Nikolay Kazakov
  • Von Redaktion
  • 04.08.2016 um 16:14
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Versicherer dürfen beim Krankentagegeld die Leistung nicht heruntersetzen, wenn sich das Einkommen des Versicherten geändert hat. Zumindest nicht, indem sie sich auf Musterbedingungen für die Krankentagegeldversicherung 2009 berufen. Die entsprechende Klausel dort hat der Bundesgerichtshof wegen Intransparenz nämlich jetzt für unwirksam erklärt.

Was war geschehen?

Ein selbständiger Ofensetzer- und Fliesenlegermeister hat eine Krankentagegeldversicherung abgeschlossen.  Dem Vertrag liegen die Musterbedingungen für die Krankentagegeldversicherung (MB/KT) 2009 zugrunde. Bei Vertragsabschluss haben Kunde und Versicherer einen Tagessatz von 100 Euro vereinbart.

Diesen Satz passt der Versicherer aber, nachdem der Fliesenleger ihm seinen Einkommensteuerbescheid vorlegt, an. Sich berufend auf Paragraf 4 Absatz 4 der MB/KT reduziert der Anbieter den Satz auf 62 Euro. Der Fall landet vor Gericht, denn der Fliesenleger hält diese Klausel für unwirksam.

Das Urteil

Der Bundesgerichtshof gibt dem Fliesenleger recht (Aktenzeichen IV ZR 44/15): „Die Regelung über die Herabsetzung des Krankentagegeldes und des Versicherungsbeitrages in Paragraf 4 Absatz 4 der Musterbedingungen für die Krankentagegeldversicherung 2009 ist wegen Intransparenz unwirksam.“

Die Klausel gestatte es dem Versicherer, seine Leistung unabhängig vom Eintritt des Versicherungsfalls einseitig für die Zukunft herabzusetzen, ohne zugleich die Belange des Versicherungsnehmers hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen.

Theoretisch kann die Leistung bis auf null sinken

Sie ermögliche es dem Versicherer vor allem, mit der Herabsetzung bis zum Versicherungsfall abzuwarten, sich bis dahin aber Prämien einzuverleiben für einen Risikoschutz, dessen Risiko sich bekanntermaßen nicht realisieren wird.

Im Endeffekt lasse die Klausel es sogar zu, dass die Versicherungsleistung sich bei sinkendem Nettoeinkommen des Kunden schrittweise bis auf null reduziert. „Dadurch verliere der Versicherungsnehmer die Absicherung, die er durch seine Prämienzahlung habe erreichen wollen“, heißt es vom BGH weiter.

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